c. Wo­durch er­lischt die Voll­macht?

bb. Wie wird der Ge­schäfts­part­ner ge­schützt?

Ob eine Voll­macht wirk­sam er­teilt wurde oder be­reits er­lo­schen ist, ist für den Ge­schäfts­part­ner oft nicht er­kenn­bar, nicht zu­letzt we­gen der Ver­knüp­fung des Fort­be­stands der Voll­macht mit der Been­di­gung des Grund­ge­schäfts, § 168 S. 1 BGB.

Ein­zel­händ­ler K lässt sich seit Jahr­zehn­ten vom Groß­händ­ler V be­lie­fern. Die Ver­träge wer­den im­mer vom An­ge­stell­ten A des K vor­ge­nom­men; V hat zu K selbst kei­nen Kon­takt. Als K den A kün­digt (§ 626 BGB), ist die­ser schwer be­lei­digt. Als Ra­che nimmt er trotz der Kün­di­gung noch eine letzte Be­stel­lung zu Las­ten des K vor. Diese Be­stel­lung er­folgte ohne Ver­tre­tungs­macht: Die auf­grund der An­stel­lung (§ 611 BGB) be­ste­hende Ver­tre­tungs­macht ist nach § 168 S. 1 BGB er­lo­schen.

Wurde aber vom Voll­machtge­ber durch be­stimm­te, nach au­ßen ge­rich­tete Hand­lun­gen die Voll­macht kund­ge­tan, so wird das Ver­trauen ei­nes an­de­ren auf die­ses Ver­hal­ten durch § 170 BGB (Au­ßen­voll­macht), § 171 BGB (vom Voll­machtge­ber nach au­ßen kund­ge­machte In­nen­voll­macht) und § 172 BGB (durch Voll­machtsur­kunde of­fen­ge­legte In­nen­voll­macht) ge­schützt. Al­ler­dings sieht § 173 BGB vor, dass die­ses Ver­trauen nur ge­schützt wird, so­lange nicht Kennt­nis oder fahr­läs­sige Un­kennt­nis des Ge­schäfts­part­ners vor­liegt.

Mer­ken Sie sich als all­ge­mei­nen Grund­satz: So­weit der Voll­machtge­ber den Rechts­schein ei­ner Voll­macht her­vor­ge­ru­fen hat, gilt diese Voll­macht ge­gen­über ei­nem gut­gläu­bi­gen Ge­schäfts­part­ner als (for­t)­be­ste­hend, selbst wenn sie in Wirk­lich­keit nicht er­teilt oder be­reits er­lo­schen ist.
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