c. Wodurch erlischt die Vollmacht?
bb. Wie wird der Geschäftspartner geschützt?
Ob eine Vollmacht wirksam erteilt wurde oder bereits erloschen ist, ist für den Geschäftspartner oft nicht erkennbar, nicht zuletzt wegen der Verknüpfung des Fortbestands der Vollmacht mit der Beendigung des Grundgeschäfts, § 168 S. 1 BGB.
Einzelhändler K lässt sich seit Jahrzehnten vom Großhändler V beliefern. Die Verträge werden immer vom Angestellten A des K vorgenommen; V hat zu K selbst keinen Kontakt. Als K den A kündigt (§ 626 BGB), ist dieser schwer beleidigt. Als Rache nimmt er trotz der Kündigung noch eine letzte Bestellung zu Lasten des K vor. Diese Bestellung erfolgte ohne Vertretungsmacht: Die aufgrund der Anstellung (§ 611 BGB) bestehende Vertretungsmacht ist nach § 168 S. 1 BGB erloschen.
Wurde aber vom Vollmachtgeber durch bestimmte, nach außen gerichtete Handlungen die Vollmacht kundgetan, so wird das Vertrauen eines anderen auf dieses Verhalten durch § 170 BGB (Außenvollmacht), § 171 BGB (vom Vollmachtgeber nach außen kundgemachte Innenvollmacht) und § 172 BGB (durch Vollmachtsurkunde offengelegte Innenvollmacht) geschützt. Allerdings sieht § 173 BGB vor, dass dieses Vertrauen nur geschützt wird, solange nicht Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Geschäftspartners vorliegt.
Merken Sie sich als allgemeinen Grundsatz: Soweit der Vollmachtgeber den Rechtsschein einer Vollmacht hervorgerufen hat, gilt diese Vollmacht gegenüber einem gutgläubigen Geschäftspartner als (fort)bestehend, selbst wenn sie in Wirklichkeit nicht erteilt oder bereits erloschen ist.