IV. Was ist "Vertretungsmacht"?
2. Was ist "gesetzliche Vertretungsmacht"?
Gesetzliche Vertretungsmacht ist Vertretungsmacht, die auf einer gesetzlichen Vorschrift und nicht auf dem Willen von Vertreter und Vertretenem beruht.
Das Gesetz räumt Vertretungsmacht immer dann ein, wenn eine Person nicht selbstständig rechtsgeschäftlich handeln kann.
- Vertretungsmacht der Eltern für ihr Kind (§ 1629 Abs. 1 BGB)
- Vertretungsmacht des Vormunds für sein Mündel (§ 1793 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Vertretungsmacht des Betreuers für den Betreuten (§ 1902 BGB)
Nur "die Stellung eines gesetzlichen Vertreters" hat der Vorstand eines Vereins (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Er ist nicht Vertreter im strengen Sinne, sondern "Organ" des Vereins. Dennoch sind die Regeln über die Stellvertretung anwendbar.
Das bedeutet insbesondere: Auch der Vereinsvorstand muss nach dem Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 BGB) deutlich machen, dass er nicht sich selbst, sondern den Verein berechtigen und verpflichten will.
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