C. Welchen Schranken unterliegt die Stellvertretung?
III. Was ist ein "Missbrauch der Vertretungsmacht"?
Zunächst einmal muss sich der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht bewegen - ansonsten greifen bereits die § 177 BGB, § 179 BGB, § 180 BGB. Allerdings kann es vorkommen, dass die Vertretungsmacht weit größeren Handlungsspielraum einräumt, als dies vom Vertretenen erwünscht ist. Dies ist insb. bei den folgenden Interessenkonflikten denkbar:
- Offensichtlich ist dies bei gesetzlicher Vertretungsmacht: Das Kind kann die Vertretungsmacht seiner Eltern (§ 1629 BGB) nicht begrenzen. Nur für wenige Fälle ordnet das Gesetz zum Schutz des Kindes die Einschaltung des Familiengerichts oder sogar die Bestellung eines Ergänzungspflegers an.
- Ähnlich sind einige Regelungen im Handelsrecht gestaltet - so hat der Prokurist nach § 50 Abs. 1 HGB stets Vertretungsmacht im (weiten) Umfang des § 49 HGB. Der Geschäftsführer einer GmbH (§ 37 Abs. 2 GmbHG) oder der Vorstand einer AG (§ 82 Abs. 1 AktG) können im Verhältnis zu Dritten die jeweilige Gesellschaft grundsätzlich unbegrenzt verpflichten.
- Schließlich können das Dürfen im Innen- und das Können im Außenverhältnis auseinanderfallen, wenn es sich um zwei separate Erklärungen handelt. Dies kommt namentlich bei der Außenvollmacht (§ 170 BGB) oder der Erteilung einer unbeschränkten Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB) in Betracht, wenn gleichzeitig im Innenverhältnis einschränkende Weisungen erteilt werden. Bei der Innenvollmacht hingegen ist kaum vorstellbar, dass das "Können" (die Vertretungsmacht) und das "Dürfen" (die Vertragspflicht) auseinanderfallen. Im Zweifel wird eine das Dürfen beschränkende Erklärung so auszulegen sein, dass sie auch die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (also das Können) beschränkt. Eine Beschränkung im Außenverhältnis erlaubt das BGB ausdrücklich und bei der Auslegung der Erklärung des Vertretenen (§ 133 BGB, § 157 BGB) ist ein anderes Ergebnis kaum zu begründen.
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