G. Wie wird eine Willenserklärung wirksam?
III. Was ist der "Zugang" einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss "zugehen", um wirksam zu werden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). In Bezug auf den Antrag im Sinne von § 145 BGB, der eine besondere Willenserklärung ist, differenziert das Gesetz klarstellend zwischen Willenserklärungen unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB) und Willenserklärungen unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB). Diese Differenzierung gilt allgemein für alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Sie müssen also in der Klausur immer entscheiden (aber in klaren Fällen nicht aufschreiben), ob die Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, oder gegenüber einem Anwesenden abgegeben wird, um dann zuzugehen:
- Gegenüber Abwesenden geht die Willenserklärung zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann (vgl. als Merkhilfe § 312i Abs. 1 S. 2 BGB). Die tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich!
- Gegenüber Anwesenden wird Zugang nach h.M. angenommen, wenn der Erklärende damit rechnen kann, dass der Empfänger die Erklärung richtig vernommen hat (sog. abgeschwächte Vernehmungstheorie).
Ausnahmsweise können im Zusammenhang mit dem Zugang die folgenden Besonderheiten anzusprechen sein, wenn sich diesbezügliche Hinweise im Sachverhalt befinden:
- Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Geht eine Willenserklärung einem Empfangsvertreter zu, gilt sie in diesem Moment auch gegenüber dem Vertretenen als zugegangen, § 164 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB.
- Geht eine Willenserklärung einem Empfangsboten zu, geht sie dem Erklärungsempfänger erst zu, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit der Weiterleitung an diesen zu rechnen ist. Eine tatsächliche Weiterleitung ist jedoch nicht erforderlich.
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach Abgabe aber vor Zugang hindern das Wirksamwerden einer Willenserklärung im Zeitpunkt des Zugangs nicht (§ 130 Abs. 2 BGB).
- Gegenüber Geschäftsunfähigen gilt eine Willenserklärung erst als zugegangen, wenn diese dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB).
- Gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen geht eine Willenserklärung unmittelbar zu, wenn sie lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Ansonsten ist wie bei Geschäftsunfähigen Zugang beim gesetzlichen Vertreter erforderlich.