G. Wie wird eine Willenserklärung wirksam?
II. Was bedeutet die "Abgabe" einer Willenserklärung?
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt eine Willenserklärung, die ... abzugeben ist. Diese Abgabe ist nicht nur für empfangsbedürftige Willenserklärungen, sondern auch für nicht empfangsbedürftige Erklärungen unverzichtbar. Das Gesetz selbst definiert aber leider nicht, wann eine Willenserklärung abgegeben ist. Eingebürgert hat sich für empfangsbedürftige Willenserklärungen folgende Definition der Abgabe:
Eine Willenserklärung wurde abgegeben, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche getan hat, damit sie wirksam werden kann.
- D.h. der Erklärende muss die Erklärung bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung willentlich in Richtung des Empfängers in den Verkehr gebracht haben, sodass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann (= „endgültige willentliche Entäußerung“).
- Im Falle der nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung ist eine Abgabe bereits erfolgt, wenn der Erklärende seinen Willen erkennbar endgültig und damit vollständig geäußert hat, ohne diese auf den Weg zu einer bestimmten Person bringen zu müssen.
Wann genau eine Abgabe vorliegt, richtet sich danach, ob die Erklärung einem Anwesenden oder einem Abwesenden gegenüber erfolgt und ob die Erklärung mündlich oder verkörpert (etwa mit einem Schriftstück) erfolgt:
Der Unterschied zwischen An- und Abwesenden ist - anders als man dies vom Sprachgebrauch rein räumlich verstehen könnte - daran festzumachen, ob die Übermittlungsphase besonders kurz ist. Ein Telefonat fällt demnach unter die Abgabe unter Anwesenden - auch wenn hier in der Regel keine räumliche Nähe besteht.
- Abgabe gegenüber Anwesenden: Eine mündliche Willenserklärung (z.B. persönliche Anwesenheit oder Telefongespräch, vgl. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB) ist dann abgegeben, wenn sie so geäußert wird, dass ein objektiver Dritter in der Rolle des Empfängers diese akustisch verstehen kann. Eine schriftliche Willenserklärung ist dem anwesenden Empfänger gegenüber abgegeben, wenn sie ihm zur Entgegennahme überreicht wird.
Chef C zitiert Arbeitnehmer A in sein Büro und übergibt diesem kommentarlos das Kündigungsschreiben.
- Abgabe gegenüber Abwesenden: Eine mündliche Willenserklärung kann gegenüber einem Abwesenden abgegeben werden, wenn hierzu ein Erklärungsbote eingeschaltet wird. Regelmäßig ist die Abgabe dann gegeben, wenn der Bote losgeschickt („auf den Weg gebracht“) wird. Eine schriftliche Erklärung gegenüber Abwesenden ist abgegeben, wenn der Erklärende alles getan hat, damit das Schriftstück zum Empfänger gelangt oder ihm das Inverkehrbringen zugerechnet werden kann.
Anwältin A beauftragt ihren Sekretär S, eine in einem Brief schriftlich fixierte Willenserklärung zur Post zu bringen.
Bauingenieur B wirft eine mittels Brief schriftlich fixierte Willenserklärung in einen Briefkasten der Deutschen Post.