G. Wie wird eine Willenserklärung wirksam?
I. Was sind (nicht) empfangsbedürftige Willenserklärungen?
Allein das Vorliegen des äußeren und inneren Tatbestands einer Willenserklärung genügt nicht, damit diese wirksam wird. Das Gesetz regelt in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ausdrücklich das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen durch Zugang. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es auch nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen gibt, die auch ohne diesen Zugang wirksam werden:
- Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit Abgabe und Zugang der Erklärung wirksam.
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden allein durch die Abgabe wirksam.
Gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Willenserklärung empfangsbedürftig, wenn sie zu ihrer Wirksamkeit einem anderen gegenüber abzugeben ist.
Empfangsbedürftig sind der Antrag auf Abschluss eines Vertrages (§ 145 BGB), die Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) oder die Kündigungserklärung im Hinblick auf ein Mietverhältnis (§ 542 Abs. 1 BGB). Die Annahme eines Antrags auf Vertragsschluss (§§ 147 ff. BGB) ist grundsätzlich empfangsbedürftig, eine Ausnahme sieht § 151 S. 1 BGB vor (dazu später).
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung liegt vor, wenn sich aus dem Regelungszusammenhang oder einer ausdrücklichen Vorschrift ergibt, dass ihre Wirksamkeit nicht vom Zugang abhängt. Die Empfangsbedürftigkeit ist der Regelfall.
Nicht empfangsbedürftig sind etwa die Erklärung, durch welche das Eigentum an einer beweglichen Sache aufgegeben wird (Dereliktion, § 959 BGB), die Erklärung, durch welche ein Testament errichtet wird (§ 2247 BGB) oder die Auslobung (§ 657 BGB).