III. Was ist eine "Annahme"?
2. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Annahme möglich?
Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag denjenigen bindet, der ihn erklärt (§ 145 BGB). Damit der Erklärende aber nicht ewig an seinen Antrag gebunden ist (und sich so nicht anderweitig verpflichten kann), muss die Annahme spätestens zu einem nach § 147 BGB, § 148 BGB und § 149 BGB zu ermittelnden Zeitpunkt erklärt werden.
Erfolgt die Annahme nicht rechtzeitig, so erlischt der Antrag (§ 146 BGB). Eine verspätete Annahme gilt dann als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), kann also ihrerseits vom ursprünglich Antragenden im vorgegebenen Zeitraum angenommen werden.
Ist eine Frist zur Annahme des Antrages (vorvertraglich) bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen, § 148 BGB. Dies gilt sowohl unter Anwesenden als auch unter Abwesenden.
Nur wenn keine Frist bestimmt ist, müssen Sie zwischen Anträgen unter Anwesenden und Anträgen unter Abwesenden unterscheiden:
- Wird unter Anwesenden ein Antrag gemacht, muss dieser sofort angenommen werden, § 147 Abs. 1 S. 1 BGB. Sofort bedeutet nicht "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern erfordert eine objektiv verzögerungslose Reaktion.
- Erfolgt der Antrag unter Abwesenden (z.B. per Post oder per E-Mail), kann dieser bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort üblicherweise erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB.