B. Welche Voraussetzungen hat eine Willenserklärung?
II. Was setzt der innere Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
In der Klausur liegt der Schwerpunkt oft darin, dass die nach außen erkennbare Erklärung im Sinne von § 157 BGB (äußerer Tatbestand) vom wahren Willen des Erklärenden im Sinne von § 133 BGB (innerer Tatbestand) abweicht. Um Ihre Darstellung besser zu ordnen, sollten Sie den inneren (subjektiven) Tatbestand entsprechend der allgemeinen Ansicht in drei Stufen aufteilen:
- Handlungswille - Unter dem Handlungswillen versteht man das Bewusstsein zu handeln. Gemeint ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.
Bewusstes Handeln liegt bei Sprechen, Nicken, Winken etc. vor - nicht hingegen bei Zucken im Schlaf.
Erklärungswille - Der Erklärungswille ist das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung darstellt (daher auch: Erklärungsbewusstsein). Im Rahmen eines (vermeintlichen) Antrags auf Vertragsschluss bezeichnet man den Erklärungswillen auch als "Rechtsbindungswille" (siehe Kapitel 2).
Wille zum rechtlich erheblichen Handeln liegt etwa vor beim Einwurf einer Münze in einen Automaten oder bei Bestellung in einem Restaurant; nicht hingegen beim Unterschreiben einer Grußkarte oder beim Winken zur Begrüßung.
Geschäftswille: Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Im Gegensatz zum Erklärungswillen geht es hier darum, eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Wenn statt von Kauf versehentlich von Miete oder statt von 1.000 € von 100 € gesprochen wird, fehlt der Geschäftswille - der Erklärungswille liegt hingegen vor, da ein Vertrag (wenn auch ein anderer) geschlossen werden sollte.
Die Voraussetzungen bauen aufeinander auf: Liegt der Geschäftswille vor, liegen zwingend auch Erklärungsbewusstsein und Handlungswille vor.