B. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat eine Wil­lens­er­klä­rung?

I. Was setzt der äu­ßere (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung vor­aus?

In der Klau­sur müs­sen Sie zu­nächst fest­stel­len, ob über­haupt der äu­ßere (ob­jek­ti­ve) Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, also eine Er­klä­rung vor­liegt. In der Klau­sur soll­ten Sie den ob­jek­ti­ven Tat­be­stand in der Re­gel kurz fas­sen - an­ders als beim in­ne­ren (sub­jek­ti­ven) Tat­be­stand wer­den hier keine ho­hen An­for­de­run­gen ge­stellt.

Der äu­ßere Tat­be­stand ei­ner Wil­lens­er­klä­rung liegt vor, wenn das kon­krete Ver­hal­ten aus Sicht ei­nes hy­po­the­ti­schen ob­jek­ti­ven Be­trach­ters ("nor­ma­tiv" im Sinne von § 157 BGB) die Äu­ße­rung ei­nes auf eine recht­li­che Folge ge­rich­te­ten Wil­lens dar­stellt.

Der Emp­fän­ger muss zu­nächst auf­grund des­sen, was er wahr­nimmt, an­neh­men dür­fen, dass es sich um ein vom Er­klä­ren­den selbst wil­lent­lich be­herrsch­tes Ver­hal­ten han­delt.

Bei­spiel: Da­ran fehlt es, wenn der Er­klä­rende evi­dent schlaf­wan­delt, un­ter Hyp­nose steht oder an epi­lep­ti­schen An­fäl­len lei­det. Hier man­gelt es re­gel­mä­ßig be­reits an ei­ner recht­lich re­le­van­ten Hand­lung.

Wei­ter­ge­hend muss sich das Ver­hal­ten aus Sicht des Emp­fän­gers so dar­stel­len, dass sich der Er­klä­rende recht­lich (d.h. auch ge­richt­lich ein­klag­bar) ver­pflich­ten will.

Bei­spiel: Da­ran fehlt es bei ei­ner ein­deu­tig nicht ernst­ge­mein­ten Er­klä­rung ("Ich ver­kaufe Dir mein Haus für 1 Eu­ro").

Schließ­lich müs­sen aus Sicht des Emp­fän­gers kon­krete Rechts­fol­gen ge­rade durch die Er­klä­rung wil­lent­lich ver­ur­sacht wer­den.

Bei­spiel: Da­ran fehlt es, wenn die Fol­gen nicht durch die Er­klä­rung ein­tre­ten, son­dern au­to­ma­tisch kraft Ge­set­zes, etwa Scha­denser­satz bei ei­ner Kör­per­ver­let­zung (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch Fälle von Per­ple­xi­tät fal­len hier­un­ter: ein Kunde füllt einen Be­stell­schein nicht voll­stän­dig aus, so­dass dort "Ich kau­fe/­ver­kaufe 100 kg Bir­nen" steht. Hier ist die kon­krete Rechts­folge (Kauf oder Ver­kauf) nicht er­sicht­lich.

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