B. Welche Voraussetzungen hat eine Willenserklärung?
I. Was setzt der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung voraus?
In der Klausur müssen Sie zunächst feststellen, ob überhaupt der äußere (objektive) Tatbestand einer Willenserklärung, also eine Erklärung vorliegt. In der Klausur sollten Sie den objektiven Tatbestand in der Regel kurz fassen - anders als beim inneren (subjektiven) Tatbestand werden hier keine hohen Anforderungen gestellt.
Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, wenn das konkrete Verhalten aus Sicht eines hypothetischen objektiven Betrachters ("normativ" im Sinne von § 157 BGB) die Äußerung eines auf eine rechtliche Folge gerichteten Willens darstellt.
Der Empfänger muss zunächst aufgrund dessen, was er wahrnimmt, annehmen dürfen, dass es sich um ein vom Erklärenden selbst willentlich beherrschtes Verhalten handelt.
Beispiel: Daran fehlt es, wenn der Erklärende evident schlafwandelt, unter Hypnose steht oder an epileptischen Anfällen leidet. Hier mangelt es regelmäßig bereits an einer rechtlich relevanten Handlung.
Weitergehend muss sich das Verhalten aus Sicht des Empfängers so darstellen, dass sich der Erklärende rechtlich (d.h. auch gerichtlich einklagbar) verpflichten will.
Beispiel: Daran fehlt es bei einer eindeutig nicht ernstgemeinten Erklärung ("Ich verkaufe Dir mein Haus für 1 Euro").
Schließlich müssen aus Sicht des Empfängers konkrete Rechtsfolgen gerade durch die Erklärung willentlich verursacht werden.
Beispiel: Daran fehlt es, wenn die Folgen nicht durch die Erklärung eintreten, sondern automatisch kraft Gesetzes, etwa Schadensersatz bei einer Körperverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch Fälle von Perplexität fallen hierunter: ein Kunde füllt einen Bestellschein nicht vollständig aus, sodass dort "Ich kaufe/verkaufe 100 kg Birnen" steht. Hier ist die konkrete Rechtsfolge (Kauf oder Verkauf) nicht ersichtlich.