3. Bis wann muss die Anfechtung erfolgen (Anfechtungsfrist)?
Welche Folgen haben die Anfechtbarkeit und die Erklärung der Anfechtung?
Bis zur Erklärung der Anfechtung ist das Rechtsgeschäft voll wirksam (nicht etwa "schwebend unwirksam"!). Beide Parteien müssen ihre Leistungen erbringen. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen im Gesetz: Ein Gesellschafter einer OHG, KG oder GbR kann seine an die Gesellschafterhaftung anknüpfende (§ 128 S. 1 HGB) Leistung verweigern, solange die Gesellschaft anfechten kann (§ 129 Abs. 2 HGB). Ähnliches gilt für den Bürgen (§ 770 Abs. 1 BGB). Zudem darf man immer dort, wo es auf Kenntnis oder Kennenmüssen von Nichtigkeit ankommt (etwa beim gutgläubigen Erwerb in § 932 Abs. 2 BGB oder bei der Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrunds in § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB) bereits auf die Kenntnis der Anfechtbarkeit abstellen (§ 142 Abs. 2 BGB).
Erst mit Erklärung der Anfechtung wird das Rechtsgeschäft so behandelt, als sei es von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB):
- Dann fehlt es bei einem Vertrag an einer der beiden erforderlichen "übereinstimmenden Willenserklärungen" und der Vertrag gilt als nie wirksam zustande gekommen. Soweit bereits geleistet wurde, sind die Leistungen nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB (sog. condictio indebiti - Details dazu in der Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse) zurückzugewähren. Dabei ist aber aufgrund der Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nur noch das herauszugeben, was zumindest wertmäßig noch vorhanden ist.
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie Kündigung oder Anfechtung bewirkt die Anfechtung, dass das Rechtsgeschäft nie ausgeübt wurde. Es ist also so, als sei die Kündigung (oder die angefochtene Anfechtungserklärung) nie erklärt worden.
Die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB) kann zudem eine Schadensersatzhaftung des Anfechtenden zur Folge haben (§ 122 BGB). Diese werden wir uns noch näher ansehen.