6. Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung?
d. Gibt es noch weitere Anfechtungsgründe?
Grundsätzlich gibt es nur die in § 119 BGB, § 120 BGB, § 123 BGB genannten Möglichkeiten zur Anfechtung. Damit ist insbesondere eine Anfechtung wegen eines bloßen Motivirrtums ausgeschlossen.
Allerdings gelten im Erbrecht Sonderregelungen:
- Nach § 2078 Abs. 2 BGB kann der Erblasser auch bei irriger Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes anfechten, falls er durch sie zu der Verfügung bestimmt worden ist (§ 2078 Abs. 2, 1. Var. BGB). Gleiches gilt, wenn der Erblasser widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 2078 Abs. 2, 2. Var. BGB). Ein Rückgriff auf die Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils erfolgt hier nicht. Im Gegensatz zu § 119 Abs. 2 BGB ist aufgrund der weit gefassten Formulierung die Anfechtung wegen Motivirrtums nicht ausgeschlossen.
Der Motivirrtum im Erbrecht ist damit nicht nur in der Form des Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften beachtlich. Hierdurch soll beim Testament dem wirklichen Willen des Erblassers größtmöglich zur Geltung verholfen werden. Dem steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Bedachten entgegen, weil diese schon zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit mit einem Widerruf der letztwilligen Verfügungen rechnen müssen.
- Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Hierbei handelt es sich um den erbrechtlichen Inhalts- (§ 2078 Abs. 1, 1. Var. BGB) und Erklärungsirrtum (§ 2078 Abs. 1, 2. Var. BGB).
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