c. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 123 BGB ?

cc. Was ist eine wi­der­recht­li­che Dro­hung (§ 123 Abs. 1, 2. Var. BGB)?

An­ders als bei der arg­lis­ti­gen Täu­schung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB) oder der Irr­tumsan­fech­tung (§ 119 BGB, § 120 BGB) ist demje­ni­gen, der seine Er­klä­rung in­folge ei­ner Dro­hung ab­gibt, durch­aus be­wusst, was er sagt. Er un­ter­liegt so­mit kei­nem Irr­tum über das Er­klär­te, han­delt je­doch ge­zwun­gen auf­grund der Dro­hung.

Bei physisch wir­ken­der Ge­walt ("vis ab­so­luta"), etwa bei ei­nem Schub­sen oder "Füh­ren der Hand" bei ei­ner Un­ter­schrift fehlt schon der Hand­lungs­wille und es liegt gar keine Wil­lens­er­klä­rung vor. Ei­ner An­fech­tung be­darf es dann nicht. Nur bei rein psy­chisch wir­ken­dem Zwang ("vis com­pul­siva") müs­sen Sie eine An­fech­tung nach § 123 Abs. 1, 2. Var. BGB prü­fen.

Ob eine zur An­fech­tung be­rech­ti­gende wi­der­recht­li­che Dro­hung vor­liegt, prü­fen Sie fol­gen­der­ma­ßen:

  1. Vor­lie­gen ei­ner Dro­hung: eine Dro­hung ist die An­kün­di­gung ei­nes künf­ti­gen Übels, auf das der Dro­hende Ein­fluss zu ha­ben vor­gibt. Die­ses Übel soll ver­wirk­licht wer­den, so­fern der Be­drohte nicht die vom Dro­hen­den ge­wünschte Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt.
  2. Wi­der­recht­lich­keit der Dro­hung: Nicht je­des in Aus­sicht ge­stellte Übel stellt gleich­zei­tig eine wi­der­recht­li­che Dro­hung dar, so­dass die Wi­der­recht­lich­keit im­mer po­si­tiv fest­zu­stel­len ist (hierzu sind Mit­tel, Zweck und Zweck-Mit­tel-Re­la­tion ge­nauer zu un­ter­su­chen). Bei­spiels­weise ist die An­kün­di­gung ei­ner Straf­an­zeige zwar ein Übel für den Be­trof­fe­nen, die Dro­hung da­mit ist aber nicht un­be­dingt wi­der­recht­lich.
  3. Kau­sa­li­tät der Dro­hung für die Ab­gabe der Wil­lens­er­klä­rung: Der Be­drohte muss ge­rade durch die Dro­hung zur Ab­gabe sei­ner Wil­lens­er­klä­rung be­stimmt wor­den sein.
  4. Vor­satz des Dro­hen­den: Der Dro­hende muss den Wil­len ha­ben, den Be­droh­ten zu ei­ner Wil­lens­er­klä­rung zu ver­an­las­sen, da­bei muss ihm be­wusst ge­we­sen sein, dass sein Ver­hal­ten die Wil­lens­be­tä­ti­gung des Be­droh­ten be­ein­flus­sen kann.
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