c. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 123 BGB ?

aa. Was ist eine arg­lis­tige Täu­schung (§ 123 Abs. 1, 1. Var. BGB)?

Ähn­lich dem Ei­gen­schaft­sirr­tum stim­men auch im Rah­men der arg­lis­ti­gen Täu­schung Wille und Er­klä­rung zu­meist über­ein. Hier liegt je­doch ein durch (Kau­sa­li­tät) die Täu­schung be­ding­ter Feh­ler bei der Wil­lens­bil­dung vor. Da­her kann der Er­klä­rende seine Wil­lens­er­klä­rung nach § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB we­gen Mo­ti­virr­tums an­fech­ten.

Prü­fung in der Klau­sur (im Rah­men des Grund­sche­mas zur An­fech­tung):

I. Täu­schungs­hand­lung: Wurde bei dem Er­klä­ren­den ein Irr­tum her­vor­ge­ru­fen oder auf­recht­er­hal­ten? Mög­lich durch aus­drück­li­ches oder kon­klu­den­tes Han­deln oder durch Un­ter­las­sen (z.B. Schwei­gen), wenn eine Auf­klä­rungs­pflicht be­steht.

II. Kau­sa­li­tät: War der durch die Täu­schung be­wirkte Irr­tum kau­sal für die ab­ge­ge­bene Wil­lens­er­klä­rung? (Dop­pel­kau­sa­li­tät)

III. Wi­der­recht­lich­keit (Fehlt nur bei Recht­fer­ti­gungs­grün­den.)

IV. Ar­g­list: Hatte der Täu­schende Vor­satz bzgl. der Täu­schungs­hand­lung, des Irr­tums und der dar­auf ba­sie­ren­den Wil­lens­er­klä­rung? (Ar­g­list ist auch ge­ge­ben, wenn der Täu­schende bei An­ga­ben "ins Blaue hin­ein" un­rich­tige Be­haup­tun­gen auf­stellt.)

V. Kein Aus­schluss nach § 123 Abs. 2 BGB (Bei Täu­schun­gen durch Dritte, die sich der Er­klä­rungs­emp­fän­ger des Ge­täusch­ten nicht zu­rech­nen las­sen muss.)

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