a. Welche Anfechtungsgründe regelt § 119 BGB ?
bb. Was ist ein "Erklärungsirrtum" (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB)?
Bei einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB wollte der Erklärende eine Willenserklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Er hat also nicht das erklärt, was er wollte - aber nicht weil er einen Ausdruck nicht oder falsch kannte, sondern weil er einen Fehler bei der Äußerung gemacht hat.
Um einen Erklärungsirrtum handelt es sich zumeist, wenn man ein "ver-" vor das jeweilige Verb setzen kann, also "der Erklärende sich vertippt/versprochen/vergriffen/verschrieben hat".
V möchte an K sein Auto verkaufen, schreibt aber in seinem schriftlichen Antrag auf Vertragsschluss irrtümlich 6.900 Euro anstatt der vorgestellten 9.600 Euro.
1. Objektiver Erklärungsgehalt (§ 157 BGB: Was darf der Empfänger verstehen?)
2. Subjektiver Geschäftswille (§ 133 BGB: Was wollte der Erklärende?)
3. Unbewusstes Auseinanderfallen von Erklärungsgehalt und Geschäftswille
4. Erheblichkeit: Wäre die Erklärung bei Kenntnis des Auseinanderfallens gar nicht oder zumindest anders abgegeben worden?
Folgt man beim Meinungsstreit zum mangelnden Erklärungsbewusstsein der Auffassung, dass die ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung zunächst wirksam ist, so ist nach überwiegender Ansicht eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB analog möglich. Die Gegenauffassung geht mit einem Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB davon aus, dass eine derartige Erklärung ohnehin nichtig ist, es einer Anfechtung folglich nicht bedarf. Genaueres hierzu können Sie im Kapitel zu den Problemen der Willenserklärung erfahren.