a. Wel­che An­fech­tungsgründe re­gelt § 119 BGB ?

bb. Was ist ein "Er­klä­rungs­irr­tum" (§ 119 Abs. 1, 2. Var. BGB)?

Bei ei­nem Er­klä­rungs­irr­tum nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB wollte der Er­klä­rende eine Wil­lens­er­klä­rung die­ses In­halts über­haupt nicht ab­ge­ben. Er hat also nicht das er­klärt, was er wollte - aber nicht weil er einen Aus­druck nicht oder falsch kann­te, son­dern weil er einen Feh­ler bei der Äu­ße­rung ge­macht hat.

Um einen Er­klä­rungs­irr­tum han­delt es sich zu­meist, wenn man ein "ver-" vor das je­wei­lige Verb set­zen kann, also "der Er­klä­rende sich ver­tipp­t/­ver­spro­chen/­ver­grif­fen/­ver­schrie­ben hat".

V möchte an K sein Auto ver­kau­fen, schreibt aber in sei­nem schrift­li­chen An­trag auf Ver­tragsschluss irr­tüm­lich 6.900 Euro an­statt der vor­ge­stell­ten 9.600 Eu­ro.

1. Ob­jek­ti­ver Er­klä­rungs­ge­halt (§ 157 BGB: Was darf der Emp­fän­ger ver­ste­hen?)

2. Sub­jek­ti­ver Ge­schäfts­wille (§ 133 BGB: Was wollte der Er­klä­ren­de?)

3. Un­be­wuss­tes Aus­ein­an­der­fal­len von Er­klä­rungs­ge­halt und Ge­schäfts­wille

4. Er­heb­lich­keit: Wäre die Er­klä­rung bei Kennt­nis des Aus­ein­an­der­fal­lens gar nicht oder zu­min­dest an­ders ab­ge­ge­ben wor­den?

Folgt man beim Mei­nungs­streit zum man­geln­den Er­klä­rungs­be­wusst­sein der Auf­fas­sung, dass die ohne Er­klä­rungs­be­wusst­sein ab­ge­ge­bene Er­klä­rung zu­nächst wirk­sam ist, so ist nach über­wie­gen­der An­sicht eine An­fech­tung nach § 119 Abs. 1, 2. Var. BGB ana­log mög­lich. Die Ge­gen­auf­fas­sung geht mit ei­nem Erst-Recht-Schluss zu § 118 BGB da­von aus, dass eine der­ar­tige Er­klä­rung oh­ne­hin nich­tig ist, es ei­ner An­fech­tung folg­lich nicht be­darf. Ge­nau­e­res hierzu kön­nen Sie im Ka­pi­tel zu den Pro­ble­men der Wil­lens­er­klä­rung er­fah­ren.

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