II. Wie prüfen Sie eine Anfechtung?
3. Bis wann muss die Anfechtung erfolgen (Anfechtungsfrist)?
Aufgrund der schweren Folge der rückwirkendenden Beseitigung der Willenserklärung ist die Anfechtung an eine Ausschlussfrist (nicht zu verwechseln mit einer "Verjährungsfrist", § 194 BGB) gekoppelt.
- Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB, § 120 BGB "unverzüglich" nach Entdeckung des Irrtums erfolgen. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Sie muss damit nicht objektiv sofort erfolgen. Zulässig ist eine Verzögerung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) vertretbar erscheint. Entschuldigend wirken also nicht nur Krankheit und höhere Gewalt, sondern es wird auch eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt.
Beim Kauf eines Joghurts in einem Supermarkt wird erwartet, dass die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Inhaltsstoffe (der etwa durch einen Medienbericht aufgeklärt wurde) am nächsten Werktag erfolgt.
Wurde ein Auto per Internet gekauft, kann wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung (und gegebenenfalls dem Bedürfnis nach rechtlicher Beratung) durchaus eine Frist von zwei Wochen vertretbar sein.
- Einen längeren Zeitraum räumt das Gesetz für die Anfechtung wegen Täuschung und Drohung (§ 123 BGB) ein: Hier sieht § 124 Abs. 1 BGB eine Frist von einem Jahr vor, die erst beginnt, wenn die Täuschung entdeckt wurde oder die Zwangslage endet. Die Frist verlängert sich gem. § 124 Abs. 2 S. 2 BGB zudem insbesondere bei höherer Gewalt (§ 206 BGB) und bis zur Erlangung voller Geschäftsfähigkeit (§ 210 BGB). Der Grund hierfür ist offensichtlich: Der Täuschende/Drohende ist nicht schutzwürdig, sodass sein Interesse, die unklare Lage eines zwar wirksamen, aber anfechtbaren Rechtsgeschäfts schnell zu klären, zweitrangig ist.
Für alle Möglichkeiten der Anfechtung sieht das Gesetz eine kenntnisunabhängige, absolute Höchstfrist vor: Diese beträgt einheitlich zehn Jahre ab Abgabe der Willenserklärung (§ 121 Abs. 2 BGB, § 124 Abs. 3 BGB).