II. Wie prü­fen Sie eine An­fech­tung?

1. Wel­che An­for­de­run­gen be­ste­hen an die An­fech­tungs­er­klä­rung?

Da es sich bei der An­fech­tung um ein Ge­stal­tungs­recht han­delt, muss sie er­klärt wer­den, § 143 Abs. 1 BGB. Sie ist eine ein­sei­ti­ge, emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung, die selbst bei An­fech­tung von form­be­dürf­ti­gen Rechts­ge­schäften kei­ner Form be­darf, z.B. kon­klu­dent mög­lich ist. Zu­dem ist sie be­din­gungs­feind­lich. Eine Even­tualan­fech­tung ist je­doch mög­lich. Der Zeit­punkt der Ab­gabe der An­fech­tungs­er­klä­rung ist bei der Irr­tumsan­fech­tung für die An­fech­tungsfrist maß­geb­lich (§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB)

Die An­fech­tungs­er­klä­rung muss nicht den Aus­druck "an­fech­ten" ent­hal­ten. Es reicht aus, wenn die Er­klä­rung ein­deu­tig er­ken­nen lässt, dass der Er­klä­rende das Rechts­ge­schäft we­gen ei­nes Wil­lens­man­gels von An­fang an nicht gel­ten las­sen will.
"So habe ich mir das nicht vor­ge­stellt. Ich möchte mit dem Ge­schäft nichts zu tun ha­ben!"

Ebenso muss der An­fech­tungsgrund nicht ex­pli­zit ge­nannt wer­den. Er­for­der­lich ist aber, dass der Er­klä­rungs­emp­fän­ger er­ken­nen kann, auf wel­che kon­kre­ten Um­stände die An­fech­tung ge­stützt wird, da­mit der An­fech­tungsgeg­ner sich ver­tei­di­gen kann.

Die An­fech­tung ist nicht rück­nehm­bar. Da die An­fech­tung aber ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft ist, kann auch die An­fech­tungs­er­klä­rung nach § 119 BGB, § 120 BGB oder § 123 BGB an­ge­foch­ten wer­den. Die wirk­same An­fech­tung der An­fech­tung macht das ur­sprüng­lich an­ge­foch­tene Ge­schäft dann wie­der rück­wir­kend wirk­sam (§ 142 Abs. 1 BGB).

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