II. Wie prüfen Sie eine Anfechtung?
1. Welche Anforderungen bestehen an die Anfechtungserklärung?
Da es sich bei der Anfechtung um ein Gestaltungsrecht handelt, muss sie erklärt werden, § 143 Abs. 1 BGB. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die selbst bei Anfechtung von formbedürftigen Rechtsgeschäften keiner Form bedarf, z.B. konkludent möglich ist. Zudem ist sie bedingungsfeindlich. Eine Eventualanfechtung ist jedoch möglich. Der Zeitpunkt der Abgabe der Anfechtungserklärung ist bei der Irrtumsanfechtung für die Anfechtungsfrist maßgeblich (§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB)
Die Anfechtungserklärung muss nicht den Ausdruck "anfechten" enthalten. Es reicht aus, wenn die Erklärung eindeutig erkennen lässt, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an nicht gelten lassen will.
"So habe ich mir das nicht vorgestellt. Ich möchte mit dem Geschäft nichts zu tun haben!"
Ebenso muss der Anfechtungsgrund nicht explizit genannt werden. Erforderlich ist aber, dass der Erklärungsempfänger erkennen kann, auf welche konkreten Umstände die Anfechtung gestützt wird, damit der Anfechtungsgegner sich verteidigen kann.
Die Anfechtung ist nicht rücknehmbar. Da die Anfechtung aber ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, kann auch die Anfechtungserklärung nach § 119 BGB, § 120 BGB oder § 123 BGB angefochten werden. Die wirksame Anfechtung der Anfechtung macht das ursprünglich angefochtene Geschäft dann wieder rückwirkend wirksam (§ 142 Abs. 1 BGB).