E. Welche Folgen hat das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung?
II. Was gilt bei Scherzerklärungen?
Nach § 118 BGB ist eine (empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige) Willenserklärung nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben wird, der Empfänger bzw. der Begünstigte werde erkennen, dass dadurch keine Rechtsfolge ausgelöst werden soll. Es muss sich nicht um einen "Scherz" im Sinne eines Spaßes handeln - vielmehr genügt es, dass die Erklärung aus irgendeinem Grunde nicht rechtsverbindlich gemeint war (etwa auch aus Höflichkeit oder aus Wut).
A verkündet dem C unter Augenzwinkern, dass er ihm kündige.
Damit ähnelt der Fall des § 118 BGB dem geheimen Vorbehalt in § 116 S. 1 BGB: In beiden Fällen ist die Erklärung nicht ernst gemeint, soll also keine bzw. nicht die ausdrücklichen Folgen auslösen. Jedoch geht der Erklärende beim geheimen Vorbehalt nicht davon aus, dass der Empfänger dies bemerkt (deshalb: "böser Scherz"), während er bei § 118 BGB gerade darauf vertraut ("guter Scherz").
Abzugrenzen ist § 118 BGB zudem vom Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB: Dabei sind sich beide Parteien einig, dass die Erklärung keine Folgen auslösen soll. Geht nur der Erklärende davon aus, dass dies allen Beteiligten bewusst ist, liegt hingegen ein Fall der Scherzerklärung (§ 118 BGB) vor.
Besonders schwierig ist die Abgrenzung von § 118 BGB von der Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB: Auch bei § 118 BGB irrt sich der Erklärende über den "Inhalt" seiner Erklärung - er meint nämlich, gar nicht rechtsgeschäftlich tätig zu werden (ähnlich dem Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins, z.B. beim Trierer Weinversteigerungsfall). Hier ist § 118 BGB eine vorrangige Spezialregelung für die Scherzerklärung.