II. Welche Folgen hat Geschäftsunfähigkeit?
2. Wie treten Geschäftsunfähige im Rechtsverkehr auf?
Da auch Geschäftsunfähige rechtsfähig, d.h. Träger von Rechten und Pflichten, sind, müssen sie auch im Rechtsverkehr auftreten können. Da sie selbst nicht wirksam handeln können, wird diese Aufgabe jemand anderem übertragen.
Diese Personen bezeichnet man als gesetzliche Vertreter; sie können den Geschäftsunfähigen wirksam berechtigen und verpflichten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Voraussetzungen einer solchen Stellvertretung werden im Zusammenhang mit der Stellvertretung im Allgemeinen in einem eigenen Kapitel behandelt. Zur Vertretung berufen sind:
- bei Kindern die Eltern (§ 1626 BGB, § 1629 BGB), bzw. ausnahmsweise ein Vormund (§§ 1793 ff. BGB).
- für volljährige Geschäftsunfähige ein gerichtlich bestellter Betreuer (§§ 1896 ff. BGB). Vor Bestellung eines Betreuers gibt es keinen gesetzlichen Vertreter, dann ist der Geschäftsunfähige rechtlich handlungsunfähig.
Das Verhalten des gesetzlichen Vertreters wird dem Geschäftsunfähigen im Rahmen von Schuldverhältnissen nach § 278 S. 1, 1. Var. BGB wie eigenes zugerechnet. Es gilt also "Kinder haften für ihre Eltern".
Der Gesetzgeber hat deshalb zum Schutz der Minderjährigen eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung in § 1629a BGB vorgesehen, um grob unbillige Ergebnisse zu vermeiden: Danach haftet jemand, der 18 Jahre alt wird, für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht begründet haben, nur mit dem bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen.