9. Kapitel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
C. Was bedeutet "Geschäftsfähigkeit"?
Geschäftsfähigkeit ist die Befugnis, wirksam selbst über eigene Rechte und Pflichten zu verfügen sowie rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen.
Besonders geregelte Fälle der Geschäftsfähigkeit sind die Ehefähigkeit (§ 1303 Abs. 1 BGB, § 1304 BGB) und die Fähigkeit ein Testament zu errichten (Testierfähigkeit, § 2229 BGB), die Sie im Familien- und Erbrecht kennenlernen werden.
Kein Unterfall der Geschäftsfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, für Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden (§ 827 BGB, § 828 BGB). Denn bei solchen "Delikten" geht es nicht um Rechtsgeschäfte, sondern um rein tatsächliche Handlungen (siehe auch § 19 StGB, § 20 StGB zur Strafmündigkeit).