B. Was gilt, wenn die Ver­tre­tungs­macht fehlt?

II. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

Bei Ver­trä­gen, die ein Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht ab­schließt so­wie bei ein­sei­ti­gen Rechts­ge­schäften, die aus­nahms­weise un­ter § 180 S. 2, S. 3 BGB fal­len, ge­währt das Ge­setz in § 179 Abs. 1 BGB und § 179 Abs. 2 BGB zwei ver­schie­dene Scha­denser­satzan­sprü­che, die Sie sau­ber un­ter­schei­den müs­sen:

  • Nach § 179 Abs. 1 BGB haf­tet der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht, der wusste, dass er den Ver­tre­te­nen nicht be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten konn­te, nach Wahl des Ge­schäfts­part­ners auf Er­fül­lung oder Scha­denser­satz.

Selbst wenn der Ge­schäfts­part­ner Er­fül­lung wählt, kommt kein Ver­trag mit dem Ver­tre­ter zu­stan­de. Die Rechts­be­zie­hung aus § 179 Abs. 1, 1. Var. BGB ist viel­mehr ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis, auf das aber §§ 280 ff. BGB un­mit­tel­bar und die Re­ge­lun­gen des Ge­währ­leis­tungs­rechts so­wie der An­fech­tung ana­loge An­wen­dung fin­den. Der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht darf in­so­weit nicht schlech­ter ge­stellt wer­den, als der Ver­tre­tene bei ei­nem wirk­sa­men Ver­tragsschluss ste­hen wür­de.

  • Nach § 179 Abs. 2 BGB haf­tet der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht, der nicht wuss­te, dass er den Ver­tre­te­nen nicht be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten konnte (selbst wenn er es wis­sen konn­te), aus­schließ­lich auf Er­satz des Ver­trau­ens­scha­dens, der durch den Er­fül­lungsscha­den ge­de­ckelt ist.

K kauft von X als ver­meint­li­chem Ver­tre­ter des V 1.000 Kilo Zucker­mais für 500 €, den K für 700 € wei­ter­ver­kau­fen kann. Hätte K den Ver­trag nicht mit X ab­ge­schlos­sen, hätte er den Zucker­mais bei Z für 600 € ge­kauft. Nun­mehr will Z den Zucker­mais je­doch nur noch für 650 € an K ver­kau­fen.

  • Das nach § 179 Abs. 1 BGB zu er­set­zende po­si­tive In­ter­esse be­trägt 700 € - 500 € = 200 € (ob­jek­ti­ver Wert des Zucker­mais ab­züg­lich mit X ver­ein­bar­ter Kauf­preis).
  • Das nach § 179 Abs. 2 BGB zu er­set­zende ne­ga­tive In­ter­esse be­trägt 650 €- 600 € = 50 €; denn hätte K so­fort bei Z ge­kauft (weil er nie mit X ge­spro­chen hät­te), hätte er bei die­sem 50 € we­ni­ger ge­zahlt als er jetzt zah­len muss.
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