B. Was ist bei Stellvertretung zu prüfen?
IV. Was ist "Vertretungsmacht"?
Die letzte Voraussetzung wirksamer Stellvertretung ist das Bestehen von Vertretungsmacht.
Unter "Vertretungsmacht" versteht man die Befugnis, einen anderen wirksam zu berechtigen und bzw. oder zu verpflichten.
- Sie kann sich im Einzelfall unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
- So bestimmt § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB, dass die "elterliche Sorge" (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB) auch die Vertretung des Kindes umfasst,
- § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG stellt klar, dass eine GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.
In den meisten Fällen wird die Vertretungsmacht durch ein einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumt. Nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB bezeichnet man dieses einseitige Rechtsgeschäft als "Vollmacht". Für die Vollmachtserteilung und ihre Wirkungen finden sich besondere Regelungen in § 167 BGB, § 168 BGB, § 169 BGB und § 170 BGB (die deshalb auch nicht für die gesetzliche Vertretungsmacht anzuwenden sind).
Schließlich kann sich Vertretungsmacht auch aus Rechtsschein ergeben. Dieser kann etwa auf einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB), auf einer Kundgabe (§ 171 BGB) oder einer nicht gegenüber dem Geschäftspartner widerrufenen Außenvollmacht (§ 170 BGB) beruhen. Diese Fälle erfassen aber nicht alle denkbaren Konstellationen, sodass man die vorhandenen Lücken durch die Regeln der Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht schließt.