B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

II. Was ist bei "ei­ge­ner Wil­lens­er­klä­rung" zu er­ör­tern?

Die erste Voraus­set­zung der Stell­ver­tre­tung ver­langt, dass der Ver­tre­ter eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt. Sie grenzt die Stell­ver­tre­tung von der Botenschaft ab: Der Bote gibt näm­lich nur die (frem­de) Er­klä­rung sei­nes Auf­trag­ge­bers wei­ter.

K gibt sei­ner Se­kre­tä­rin ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes und un­ter­schrie­be­nes Do­ku­ment mit der An­nahme ei­nes An­trags auf Ver­tragsschluss des V. Die­ses faxt die Se­kre­tä­rin an V. Sie han­delt als Bo­tin.

K sagt sei­ner Se­kre­tä­rin, sie solle einen mög­lichst güns­ti­gen Kauf­ver­trag über Ku­gel­schrei­ber mit V ab­schlie­ßen. Die Se­kre­tä­rin ver­han­delt mit V und kauft 100 Ku­gel­schrei­ber für 10 Cent das Stück. Sie han­delt als Ver­tre­terin des K.

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