B. Was gilt, wenn die Vertretungsmacht fehlt?
I. Was gilt bei Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften?
Für die Rechtsfolgen fehlender Vertretungsmacht kommt es darauf an, ob es sich um einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt:
- Ein Vertrag ist nach § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam. Das kennen Sie bereits aus dem Minderjährigenrecht: Auch dort besteht nach § 108 Abs. 1 BGB schwebende Unwirksamkeit. Die entsprechenden Regelungen sehen wir uns auf der nächsten Seite an.
- Demgegenüber ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung, Anfechtung etc.) grundsätzlich nach § 180 S. 1 BGB dauerhaft nichtig (also nicht schwebend unwirksam). Auch dies kennen Sie bereits aus dem Recht der beschränkt Geschäftsfähigen (§ 111 BGB). Allerdings sieht § 180 BGB anders als § 111 BGB drei Ausnahmen vor:
- Für die Passivvertretung finden die Regeln über Verträge, also die Genehmigungsmöglichkeit (§ 177 BGB) und die Schadensersatzhaftung (§ 179 BGB) entsprechende Anwendung (§ 180 S. 3 BGB).
- Nach § 180 S. 2, 2. Var. BGB finden die Regeln über Verträge (§ 177 BGB und § 179 BGB) zudem Anwendung, wenn der Geschäftspartner mit dem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht einverstanden war. Dies setzt voraus, dass er wusste, dass die Vertretungsmacht fehlt.
- Schließlich finden die Regeln über Verträge (§ 177 BGB und § 179 BGB) auch Anwendung, wenn der Geschäftspartner die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, § 180 S. 2, 1. Var. BGB. Dies setzt gerade keine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht voraus.
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