V. Was ist ein "Dissens"?
2. Was ist ein "versteckter Dissens"?
Im Falle des versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) gehen die Parteien irrtümlich davon aus, dass sie sich geeinigt haben. Jedoch unterscheiden sich die abgegebenen Willenserklärungen objektiv (aus Sicht eines Dritten) und subjektiv (nach dem Willen der Erklärenden selbst).
Anders als beim offenen Einigungsmangel (§ 154 BGB) erkennen die Parteien jedoch nicht, dass ihre Willenserklärungen sich tatsächlich gar nicht decken.
Soweit die essentialia negotii betroffen sind, ist dies rechtlich ohne Bedeutung - es kommt kein Vertrag zustande (worüber auch - denn es ist ja schon unklar, was an wen geleistet werden soll). Betroffen sind vielmehr nur Nebenabreden (die accidentialia negotii).
K aus Hamburg verhandelt mit V aus München über die Lieferung individualisierter Bierkrüge. V macht klar, dass er diese nur herstellt und an K liefert, wenn vorher eine Vereinbarung über die Kosten und das Risiko des Transports getroffen wird. Im später zwischen V und K geschlossenen schriftlichen Vertrag vergessen die Parteien jedoch eine Transportabrede.
In diesen Fällen muss berücksichtigt werden, dass die Parteien davon ausgehen, der Vertrag sei wirksam zustande gekommen. Da beide Parteien auf die Gültigkeit vertrauen, soll die Auslegungsregel des § 155 BGB die im Wesentlichen fehlerfreie Einigung „retten“. Danach ist der Vertrag mit dem Inhalt des fehlerfrei Vereinbarten zustande gekommen - es sei denn, die Parteien hätten den Vertrag sonst überhaupt nicht geschlossen.