A. Was muss man zu Entstehung und Inhalt wissen?
I. Wann greife ich auf welche Normen zurück?
Ausgangspunkt für Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sind die § 434 BGB bis § 473 BGB. Allerdings sind in verschiedenen Konstellation einzelne der Vorschriften nicht anwendbar, oder es gelten gänzlich andere Regelungsregime.
- Sonderbestimmungen für Verbraucherverträge im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB lassen sich in §§ 475 ff. BGB finden.
- Mit der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der deutsche Gesetzgeber zudem Verträge, die ein digitales Produkt (§§ 475a, 327 BGB) oder ein Produkt mit einem digitalen Element (§§ 475b, 327a BGB) zum Gegenstand haben, teilweise abweichenden Vorschriften unterworfen. Auch wenn ein körperlicher Datenträger ausschließlich wegen der Daten gekauft wird (CD; DVD), die darauf gespeichert sind gelten die §§ 327 ff. BGB.
- Zuletzt, aber für den Grundkurs nicht relevant, gilt für internationale Verträge zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in unterschiedlichen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (CISG) haben das UN-Kaufrecht.
Es gibt aber nicht nur Fälle in denen die § 434 ff. BGB nicht (uneingeschränkt) gelten, obwohl es sich um einen Kaufvertrag handelt, es gibt auch den umgekehrten Fall, dass das Gesetz die §§ 434 ff. BGB für anwendbar erklärt, obwohl es sich nicht um einen Kaufvertrag handelt. Dem widmen sich die folgenden zwei Seiten.
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