A. Was muss man zu Ent­ste­hung und In­halt wis­sen?

I. Wann greife ich auf wel­che Nor­men zu­rück?

Aus­gangs­punkt für Ge­währ­leis­tungs­rechte im Kauf­recht sind die § 434 BGB bis § 473 BGB. Al­ler­dings sind in ver­schie­de­nen Kon­stel­la­tion ein­zelne der Vor­schrif­ten nicht an­wend­bar, oder es gel­ten gänz­lich an­dere Re­ge­lungs­re­gime.

  • Son­der­be­stim­mun­gen für Ver­brau­cherver­träge im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB las­sen sich in §§ 475 ff. BGB fin­den.
  • Mit der Um­set­zung der Richt­li­nien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes hat der deut­sche Ge­setz­ge­ber zu­dem Ver­trä­ge, die ein di­gi­ta­les Pro­dukt (§§ 475a, 327 BGB) oder ein Pro­dukt mit ei­nem di­gi­ta­len Ele­ment (§§ 475b, 327a BGB) zum Ge­gen­stand ha­ben, teil­weise ab­wei­chen­den Vor­schrif­ten un­ter­wor­fen. Auch wenn ein kör­per­li­cher Da­ten­trä­ger aus­schließ­lich we­gen der Da­ten ge­kauft wird (CD; DVD), die dar­auf ge­spei­chert sind gel­ten die §§ 327 ff. BGB.
  • Zu­letzt, aber für den Grund­kurs nicht re­le­vant, gilt für in­ter­na­tio­nale Ver­träge zwi­schen Par­tei­en, die ihre Nie­der­las­sung in un­ter­schied­li­chen Ver­tragsstaa­ten des UN-Kauf­rechts (CISG) ha­ben das UN-Kauf­recht.

Es gibt aber nicht nur Fälle in de­nen die § 434 ff. BGB nicht (un­ein­ge­schränkt) gel­ten, ob­wohl es sich um einen Kauf­ver­trag han­delt, es gibt auch den um­ge­kehr­ten Fall, dass das Ge­setz die §§ 434 ff. BGB für an­wend­bar er­klärt, ob­wohl es sich nicht um einen Kauf­ver­trag han­delt. Dem wid­men sich die fol­gen­den zwei Sei­ten.

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