I. Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag?
4. Was bedeutet "bereitstellen personenbezogener Daten"?
Mit § 312 Abs. 1a BGB hat der Gesetzgeber eine Alternative zur Zahlung eines Preises geschaffen. Auch wenn der Verbraucher seine Daten zur Verfügung stellt, genügt dies.
"Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Bereitstellen umfasst sowohl das aktive Übermitteln durch den Verbraucher, also auch das Dulden des Zugriffs durch den Unternehmer.
Bei § 312 Abs. 1a BGB ist es zudem egal, zu welchem Zeitpunkt der Verbraucher die Daten bereit stellt. In Frage kommt, dass die Daten gleich bei Vertragsschluss übermittelt werden, oder erst im Laufe einer dauerhaften Geschäftsbeziehung. Auch die Art der Verarbeitung spielt keine Rolle.
Eine Bereitstellung liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn der Unternehmer Cookies setzt oder Metadaten wie Informationen zum Gerät des Verbrauchers oder zum Browserverlauf erhebt, soweit der betreffende Sachverhalt im Hintergrund als Vertrag anzusehen ist.
Außerdem ist es nicht relevant, ob die Datenverarbeitung durch den Unternehmer den gesetzlichen Vorgaben entspricht - es widerspräche dem Ziel dieser Regelung, wenn durch die rechtswidrige Verarbeitung der Verbraucher den Schutz durch und die Rechte aus den §§ 312 ff. BGB verlieren würde.
In § 312 Abs. 1a S. 2 BGB wird hiervon eine Ausnahme gemacht. Wenn der Unternehmer die vom Verbraucher zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich deshalb verarbeitet, damit er seine Leistungspflicht erbringen kann oder um sonstige Anforderungen an ihn zu erfüllen. In diesem Fall hat der Unternehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil von der Verarbeitung der Daten - es ist also konsequent, ihn in diesem Fall von den (für ihn nachteiligen) verbraucherschützenden Vorschriften auszunehmen. Benötigt der Unternehmer beispielsweise die Anschrift des Verbrauchers, um ihm die Leistung zukommen zu lassen, und verwendet er diese Daten ausschließlich zu diesem Zweck, soll der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB nicht eröffnet sein. Anforderungen, die den Unternehmer zwingen, die Daten zu erheben, können sich zum Beispiel aus dem Steuerrecht ergeben. Solange er die Daten zu keinem anderen Zweck nutzt, als diesen Erfordernissen zu genügen, ist er auch in diesem Fall von den verbraucherschützenden Vorschriften ausgenommen.