d. Wie wird der Wer­ter­satz be­rech­net?

bb. Wie wird der Wer­ter­satz bei Nut­zungen be­rech­net?

Selbst­ver­ständ­lich passt § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nur bei Wer­ter­satz für die Rück­ge­währ der ver­trag­li­chen Leis­tung, nicht aber bei Wer­ter­satz für die ge­zo­ge­nen Nut­zungen - denn für diese gibt es ja keine Ge­gen­leis­tung.

Der Wert der Nut­zungen kann je­doch ge­schätzt wer­den, in­dem der Kauf­preis für die Sa­che auf die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungsdauer ver­teilt und dann der pro­zen­tuale An­teil für die tat­säch­li­che Nut­zungszeit bis zur Rück­gabe er­mit­telt wird.

Ein Fern­se­her, der nor­ma­ler­weise 10 Jahre hält und für 5.000 € er­wor­ben wird, muss je­des Jahr 500 € an Nut­zungen (hier: Ge­brauchs­vor­tei­len iSv § 100 BGB) ab­wer­fen, da­mit er sich ren­tiert. Da­her wäre der Wert die­ser Ge­brauchs­vor­teile in­so­weit 500 € pro Jahr.

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