d. Wie wird der Wertersatz berechnet?
bb. Wie wird der Wertersatz bei Nutzungen berechnet?
Selbstverständlich passt § 346 Abs. 2 S. 2 BGB nur bei Wertersatz für die Rückgewähr der vertraglichen Leistung, nicht aber bei Wertersatz für die gezogenen Nutzungen - denn für diese gibt es ja keine Gegenleistung.
Der Wert der Nutzungen kann jedoch geschätzt werden, indem der Kaufpreis für die Sache auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt und dann der prozentuale Anteil für die tatsächliche Nutzungszeit bis zur Rückgabe ermittelt wird.
Ein Fernseher, der normalerweise 10 Jahre hält und für 5.000 € erworben wird, muss jedes Jahr 500 € an Nutzungen (hier: Gebrauchsvorteilen iSv § 100 BGB) abwerfen, damit er sich rentiert. Daher wäre der Wert dieser Gebrauchsvorteile insoweit 500 € pro Jahr.