d. Wie wird der Wer­ter­satz be­rech­net?

aa. Wie be­rech­net man den Wer­ter­satz bei ei­ner blo­ßen Ver­schlech­te­rung?

Ist die Leis­tung nur ver­schlech­tert wor­den (§ 346 Abs. 2 S. 1: "so­weit"), ist nur für den Wert­ver­lust an­tei­lig Wer­ter­satz in Geld zu er­brin­gen. Im Üb­ri­gen ist die Leis­tung selbst - in der tat­säch­lich ver­schlech­ter­ten Form - zu­rück­ge­wäh­ren.

Um­strit­ten ist man­gels ge­setz­li­cher Vor­ga­ben, wie die Min­de­rung bei Rück­ge­währ in ver­schlech­ter­tem Zu­stand zu be­rech­nen ist.

Ei­ner­seits könnte man (wie der BGH und die wohl hM) die Re­ge­lun­gen der Min­de­rung im Kauf­recht (§ 441 Abs. 3 BGB) oder Werk­ver­trags­recht (§ 638 Abs. 3 BGB) ent­spre­chend her­an­zie­hen. Denn diese Re­ge­lung be­han­deln die an­tei­lige An­pas­sung der Ge­gen­leis­tung bei Män­geln. So würde das im Aus­gangs­ver­trag zum Aus­druck kom­mende wirt­schaft­li­che Ver­hält­nis auch bei der Wert­be­mes­sung der Rück­ge­währ be­rück­sich­tigt.

Dem­ge­gen­über ist es auch mög­lich, bei ei­ner Ver­schlech­te­rung statt­des­sen nur den ob­jek­ti­ven Wert an­tei­lig zu­rück­zu­ge­wäh­ren. Da­hin­ter steht die Über­le­gung, dass es un­ge­recht­fer­tigt wä­re, den Gläu­bi­ger der Rück­ge­währ­pflicht über­mä­ßig zu be­güns­ti­gen und den Schuld­ner mit ei­nem ggf. ho­hen An­spruch zu be­las­ten. Der (bei ei­nem ge­setz­li­chen Rück­trittsrecht schutz­be­dürf­ti­ge) Gläu­bi­ger ris­kiert sonst, letzt­lich die volle Ge­gen­leis­tung für eine Sa­che er­brin­gen zu müs­sen, die für ihn auf­grund des Man­gels nie et­was wert war.

Das für 10.000 € ge­kaufte Auto hätte man­gel­frei einen Wert von 5.000 €, im (ge­lie­fer­ten) man­gel­haf­ten Zu­stand ist es tat­säch­lich nur 3.500 € wert.

Kommt es zur Rück­ab­wick­lung und kann das Auto nicht mehr her­aus­ge­ge­ben wer­den, ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB Wer­ter­satz zu leis­ten. Die­ser wird im Um­fang nach § 441 Abs. 3 BGB ana­log be­rech­net. Vor­lie­gend be­deu­tet das 10.000 € *(3.500/5000) = 7.000 €. Im Rah­men des Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis­ses schul­det V dem K nun 10.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB; K dem V 7.000 € aus § 346 Abs. 2 BGB. Der Käu­fer be­käme also nach Auf­rech­nung (§ 389 BGB) nur 3.000 € vom Ver­käu­fer zu­rück und hätte einen Ver­lust von 7.000 € ge­macht.

Würde man da­ge­gen auf den ob­jek­ti­ven Wert ab­stel­len und die­sen an­tei­lig min­dern, müsste der Käu­fer nach dem Rück­tritt nur Wer­ter­satz in Höhe von 3.500 € leis­ten - er be­käme also 6.500 € vom Ver­käu­fer zu­rück.

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