d. Wie wird der Wertersatz berechnet?
aa. Wie berechnet man den Wertersatz bei einer bloßen Verschlechterung?
Ist die Leistung nur verschlechtert worden (§ 346 Abs. 2 S. 1: "soweit"), ist nur für den Wertverlust anteilig Wertersatz in Geld zu erbringen. Im Übrigen ist die Leistung selbst - in der tatsächlich verschlechterten Form - zurückgewähren.
Umstritten ist mangels gesetzlicher Vorgaben, wie die Minderung bei Rückgewähr in verschlechtertem Zustand zu berechnen ist.
Einerseits könnte man (wie der BGH und die wohl hM) die Regelungen der Minderung im Kaufrecht (§ 441 Abs. 3 BGB) oder Werkvertragsrecht (§ 638 Abs. 3 BGB) entsprechend heranziehen. Denn diese Regelung behandeln die anteilige Anpassung der Gegenleistung bei Mängeln. So würde das im Ausgangsvertrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Verhältnis auch bei der Wertbemessung der Rückgewähr berücksichtigt.
Demgegenüber ist es auch möglich, bei einer Verschlechterung stattdessen nur den objektiven Wert anteilig zurückzugewähren. Dahinter steht die Überlegung, dass es ungerechtfertigt wäre, den Gläubiger der Rückgewährpflicht übermäßig zu begünstigen und den Schuldner mit einem ggf. hohen Anspruch zu belasten. Der (bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht schutzbedürftige) Gläubiger riskiert sonst, letztlich die volle Gegenleistung für eine Sache erbringen zu müssen, die für ihn aufgrund des Mangels nie etwas wert war.
Das für 10.000 € gekaufte Auto hätte mangelfrei einen Wert von 5.000 €, im (gelieferten) mangelhaften Zustand ist es tatsächlich nur 3.500 € wert.
Kommt es zur Rückabwicklung und kann das Auto nicht mehr herausgegeben werden, ist nach § 346 Abs. 2 S. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser wird im Umfang nach § 441 Abs. 3 BGB analog berechnet. Vorliegend bedeutet das 10.000 € *(3.500/5000) = 7.000 €. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet V dem K nun 10.000 € aus § 346 Abs. 1 BGB; K dem V 7.000 € aus § 346 Abs. 2 BGB. Der Käufer bekäme also nach Aufrechnung (§ 389 BGB) nur 3.000 € vom Verkäufer zurück und hätte einen Verlust von 7.000 € gemacht.
Würde man dagegen auf den objektiven Wert abstellen und diesen anteilig mindern, müsste der Käufer nach dem Rücktritt nur Wertersatz in Höhe von 3.500 € leisten - er bekäme also 6.500 € vom Verkäufer zurück.