2. Wie wird der Adressat einer Scherzerklärung geschützt?
b. Inwieweit besteht eine Aufklärungspflicht des Erklärenden?
Umstritten ist, ob denjenigen, der eine Scherzerklärung abgibt, eine Aufklärungspflicht trifft. Soweit der Erklärende den Erklärungsgegner nicht unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) über den von ihm verursachten Irrtum aufklärt, verletzt er diese Pflicht. Dieses bewusste Schweigen soll dann ausnahmsweise als (erneute, diesmal aber wirksame) Willenserklärung gewertet werden.
Teilweise wird eine derartige Aufklärungspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bejaht.
- Der Empfänger einer Scherzerklärung kann nach der Verkehrssitte grundsätzlich davon ausgehen (§ 157 BGB), dass derjenige, der nachträglich erkennt, dass dieser Scherz nicht erkannt wurde, ihn aufklärt. Hält er trotz dieser Kenntnis an seiner Erklärung fest (und informiert nicht über den Irrtum), meint er diese offenbar wirklich ernst und will daran gebunden werden.
- Hält der Erklärende trotz Kenntnis und fehlenden Rechtsbindungswillens den Eindruck der Verbindlichkeit aufrecht, liegt ein "böser Scherz" vor. Nach der insoweit einschlägigen Wertung des § 116 S. 1 BGB ist dann aber die Vorstellung, die Folgen der Erklärung nicht zu wollen, unbeachtlich.
Nach anderer Auffassung gibt es auch dann keine Aufklärungspflicht, wenn der Erklärende bemerkt, dass sein Scherz nicht erkannt wurde. Selbst in diesem Fall bleibt es also bei der Schadensersatzpflicht aus § 122 Abs. 1 BGB; eine Bindung an die Erklärung tritt nicht ein.
- § 118 BGB sieht ausnahmslos vor, dass die Erklärung automatisch "nichtig" ist. Die Konstruktion einer Aufklärungspflicht würde hingegen die Scherzerklärung dem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Var. BGB) gleichstellen und die Nichtigkeitsfolge (wie in § 142 Abs. 1 BGB vorgesehen) nur nach entsprechender Aufklärung (die insoweit an die Stelle der Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB treten würde) eintreten lassen. Damit würde aber die gesetzliche Differenzierung zwischen automatischer Nichtigkeit und erst durch Erklärung geltend zu machender Anfechtung umgangen.
- Weiterhin hätte ein Aufklärungserfordernis zur Folge, dass ein Schwebezustand entsteht, in dem der Erklärende entweder die Folgen des Scherzgeschäfts noch herbeiführen kann, indem er schweigt, oder die durch Aufklärung die Nichtigkeit erreichen kann. Dieses Recht gewährt ihm das BGB jedoch gerade (anders als bei der Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB oder einer Heilung z.B. nach § 311 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht. Auch der Adressat kann sich insoweit nicht auf eine Rechtsfolge einstellen - er weiß nicht, ob er Schadensersatz bekommt oder nun doch die Erfüllung verlangen darf. Insoweit führt der Verzicht auf die Aufklärungspflicht zu größerer Rechtssicherheit.
Folgt man der erstgenannten Ansicht, ist Anknüpfungspunkt nicht die Scherzerklärung selbst, sondern die daran anknüpfende (inhaltsgleiche) Willenserklärung durch Schweigen trotz Aufklärungspflicht. In der Klausur müssen Sie dies sauber differenzieren!