2. Wie wird der Adres­sat ei­ner Scherz­er­klä­rung ge­schützt?

a. In­wie­weit be­steht bei Scherz­er­klä­run­gen eine Scha­denser­satzpflicht (§ 122 Abs. 1 BGB)?

Nach § 122 Abs. 1 BGB kann der Emp­fän­ger ei­ner Scherz­er­klä­rung Scha­denser­satz ver­lan­gen, wenn er den Scherz we­der kannte noch bei An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt (§ 276 Abs. 2 BGB iVm § 122 Abs. 2 BGB) er­ken­nen konn­te. Hätte hin­ge­gen ein ob­jek­ti­ver Dritter bei An­wen­dung der üb­li­chen Sorg­falt ge­merkt, dass die Er­klä­rung nicht als ver­bind­li­che Wil­lens­er­klä­rung ge­meint sein kann, ent­fällt auch die­ser Scha­denser­satzan­spruch.

Der Scha­denser­satz ist nach § 122 Abs. 1 BGB al­ler­dings auf den Ver­trau­ens­scha­den be­grenzt (sog. ne­ga­ti­ves In­ter­es­se). Der Adres­sat der Er­klä­rung er­hält also nur das, was er er­hal­ten hät­te, wenn er die Er­klä­rung nie ge­hört hätte - nicht etwa das, was er bei de­ren Wirk­sam­keit be­an­spru­chen könnte (das wäre das po­si­tive In­ter­es­se).

Ist das ne­ga­tive In­ter­esse aus­nahms­weise hö­her als das po­si­tive In­ter­esse (bei ei­nem nach­tei­li­gen Ge­schäft), ist das ne­ga­tive In­ter­esse durch das po­si­tive In­ter­esse ge­de­ckelt, da der Ge­setz­ge­ber nicht möch­te, dass der Er­klä­rungs­emp­fän­ger durch § 122 Abs. 1 BGB bes­ser ge­stellt wird, als er bei Er­fül­lung stün­de.

V schließt mit K per Email einen Kauf­ver­trag über ein Auto für 5.000 €. Im Ver­trauen auf die Ver­bind­lich­keit die­ses Ver­tragsschlus­ses schlägt V ein An­ge­bot des X aus, der für das Fahr­zeug als Samm­ler so­gar 500.000 € zu zah­len be­reit wä­re. K er­klärt nun die An­fech­tung we­gen ei­nes Er­klä­rungs­irr­tums - er wollte ei­gent­lich nur 500 € an­bie­ten. X hat in­zwi­schen an­derswo sein Trau­m­auto ge­fun­den und hat kein In­ter­esse mehr an ei­nem Ver­trag mit V.

Der Scha­den des V liegt hier im ent­gan­ge­nen Ver­trag mit X - hätte K nie mit ihm ver­han­delt, hätte er an X für 500.000 € ver­kauft. Nach § 122 Abs. 1 BGB ist je­doch der Er­satz auf das be­grenzt, was V bei Wirk­sam­keit des Ver­trages er­hal­ten hätte - dies wä­ren hier nur 5.000 €. Da­her muss K (ob­wohl er kein Auto kriegt) bis zu 5.000 € an V zah­len (ab­ge­zo­gen wird der noch vor­han­dene Wert des PKW).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.