V. Wel­che wei­te­ren Fol­gen hat der Ver­zug?

2. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein An­spruch auf Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung der Leis­tung

In den meis­ten Fäl­len des Schuld­nerver­zugs wird da­nach ge­fragt, ob der Gläu­bi­ger der ver­zö­ger­ten Leis­tung einen An­spruch ge­gen den Schuld­ner auf Er­satz des durch die Ver­zö­ge­rung ein­ge­tre­te­nen Scha­dens hat.

A kauft bei B ein Fahr­rad, das ihm mög­lichst bald ge­lie­fert wer­den soll. Nach­dem A von B auch nach vier Wo­chen noch nichts hört, schickt er ihm eine Mah­nung auf die B aber zu­nächst wie­derum nicht rea­giert. Für eine ge­plante Rad­tour muss sich A da­her ein Fahr­rad bei Fahr­rad­händ­ler C mie­ten. Erst nach zwei wei­te­ren Wo­chen lie­fert B dem A das Fahr­rad. A möchte die ent­stan­de­nen Miet­kos­ten von B er­setzt ha­ben.

Ent­schei­dend ist in die­sen Fäl­len die Ab­gren­zung, ob es tat­säch­lich um einen Scha­denspos­ten geht, der auf ei­ner Ver­zö­ge­rung der Leis­tung be­ruht, oder ob Scha­denser­satz statt der Leis­tung be­gehrt wird. Im obi­gen Fall hat A wei­ter­hin In­ter­esse an der Leis­tung (Über­gabe und Über­eig­nung des Fahr­rads). Da­ne­ben tritt aber sein In­ter­esse auf die Kos­ten für das ge­mie­tete Rad, die da­durch ent­stan­den sind, dass B nicht recht­zei­tig ge­lie­fert hat.

  1. Schuld­ver­hält­nis
  2. Pf­licht­ver­let­zung: Nicht­leis­tung trotz Mög­lich­keit und wirk­sa­men, fäl­li­gen und durch­setz­ba­ren An­spruchs
  3. Ver­tre­ten­müs­sen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, § 286 Abs. 4 BGB
  4. Zu­sätz­li­che Voraus­set­zun­gen des § 280 Abs. 2 BGB
    1. Scha­denser­satz we­gen Ver­zö­ge­rung
    2. Voraus­set­zun­gen des § 286 Abs. 1 BGB
      1. Fäl­li­ger, durch­setz­ba­rer An­spruch des Gläu­bi­gers [und Nicht­leis­tung trotz Mög­lich­keit]
      2. Mah­nung (b­zw. Ent­behr­lich­keit)
  5. Scha­den
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