V. Welche weiteren Folgen hat der Verzug?
2. Welche Voraussetzungen hat ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
In den meisten Fällen des Schuldnerverzugs wird danach gefragt, ob der Gläubiger der verzögerten Leistung einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens hat.
A kauft bei B ein Fahrrad, das ihm möglichst bald geliefert werden soll. Nachdem A von B auch nach vier Wochen noch nichts hört, schickt er ihm eine Mahnung auf die B aber zunächst wiederum nicht reagiert. Für eine geplante Radtour muss sich A daher ein Fahrrad bei Fahrradhändler C mieten. Erst nach zwei weiteren Wochen liefert B dem A das Fahrrad. A möchte die entstandenen Mietkosten von B ersetzt haben.
Entscheidend ist in diesen Fällen die Abgrenzung, ob es tatsächlich um einen Schadensposten geht, der auf einer Verzögerung der Leistung beruht, oder ob Schadensersatz statt der Leistung begehrt wird. Im obigen Fall hat A weiterhin Interesse an der Leistung (Übergabe und Übereignung des Fahrrads). Daneben tritt aber sein Interesse auf die Kosten für das gemietete Rad, die dadurch entstanden sind, dass B nicht rechtzeitig geliefert hat.
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit und wirksamen, fälligen und durchsetzbaren Anspruchs
- Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, § 286 Abs. 4 BGB
- Zusätzliche Voraussetzungen des § 280 Abs. 2 BGB
- Schadensersatz wegen Verzögerung
- Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB
- Fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers [und Nichtleistung trotz Möglichkeit]
- Mahnung (bzw. Entbehrlichkeit)
- Schaden