E. Was ist das stellvertretende commodum?
I. Warum ist der Anspruch auf das stellvertretende commodum nur eine Wahlmöglichkeit des Gläubigers?
Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB erlischt die Pflicht des Gläubigers zur Erbringung der Gegenleistung, wenn die Pflicht des Schuldners nach § 275 Abs. 1 BGB (automatisch) erloschen ist oder sich der Schuldner zu Recht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB beruft. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a Abs. 2 BGB oder nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB verlangt - dann wird nur die nicht zu erbringende Gegenleistung als Vorteil vom Schadensersatz in Abzug gebracht. Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Gläubiger vom Schuldner nach § 285 BGB das stellvertretende commodum herausverlangt: In diesem Fall bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 3 BGB).
V verkauft an K eine wertvolle Vase für 2.000 €. Bevor es zur Übergabe und Übereignung an K kommt, tauscht V die Vase jedoch gegen eine Silberstatue des X, die objektiv 2.000 € wert ist. X ist nicht mehr zur (Rück-)Übergabe und (Rück-)Übereignung bereit. Hier hat K ein Wahlrecht:
- Wenn er nichts unternimmt, darf er seine 2.000 € behalten (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) und kann ggf. Schadensersatz statt der Leistung von V nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB verlangen, wenn die Vase objektiv mehr als 2.000 € wert war.
- Er kann aber auch nach § 285 Abs. 1 BGB von V Übergabe und Übereignung der Silberstatue (statt der Vase) verlangen - diese Statue ist das stellvertretende commodum im Sinne der Norm. Er muss dafür aber auch wieder den vollen Kaufpreis von 2.000 € an V zahlen - denn er bekommt ja jetzt auch wieder etwas für sein Geld.
Ob der Gläubiger also das stellvertretende commodum verlangt, hängt davon ab, ob er an dem Ersatz ein Interesse hat. Bei Geld ist dies selbstverständlich der Fall, wenn es die eigene Gegenleistung übersteigt. Bei Sachen kann der Gläubiger hingegen frei entscheiden.
Es ist auch denkbar, dass der Ersatzgegenstand weniger wert ist als der ursprünglich geschuldete Gegenstand. Dann ist nach § 326 Abs. 3 S. 2 BGB die Regelung zur Minderung aus dem Kaufrecht (§ 441 Abs. 3 S. 1 BGB) entsprechend anzuwenden. Sie müssen dazu eine Verhältnisgleichung aufstellen: Der Kaufpreis verhält sich zum Wert der ursprünglich geschuldeten Sache genauso wie der nun tatsächlich geschuldete Kaufpreis zum Wert des Ersatzgegenstands.
Zudem wird das erhaltene Surrogat auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 BGB) angerechnet.