E. Was ist das stell­ver­tre­tende com­mo­dum?

I. Wa­rum ist der An­spruch auf das stell­ver­tre­tende com­mo­dum nur eine Wahl­mög­lich­keit des Gläu­bi­gers?

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB er­lischt die Pf­licht des Gläu­bi­gers zur Er­brin­gung der Ge­gen­leis­tung, wenn die Pf­licht des Schuld­ners nach § 275 Abs. 1 BGB (au­to­ma­tisch) er­lo­schen ist oder sich der Schuld­ner zu Recht auf ein Leis­tungsver­wei­ge­rungs­recht nach § 275 Abs. 2 BGB oder § 275 Abs. 3 BGB be­ruft. Dies gilt auch, wenn der Gläu­bi­ger Scha­denser­satz statt der Leis­tung nach § 311a Abs. 2 BGB oder nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB ver­langt - dann wird nur die nicht zu er­brin­gende Ge­gen­leis­tung als Vor­teil vom Scha­denser­satz in Ab­zug ge­bracht. Et­was an­de­res gilt hin­ge­gen, wenn der Gläu­bi­ger vom Schuld­ner nach § 285 BGB das stell­ver­tre­tende com­mo­dum her­aus­ver­langt: In die­sem Fall bleibt der Gläu­bi­ger zur Ge­gen­leis­tung ver­pflich­tet (§ 326 Abs. 3 BGB).

V ver­kauft an K eine wert­volle Vase für 2.000 €. Be­vor es zur Über­gabe und Über­eig­nung an K kommt, tauscht V die Vase je­doch ge­gen eine Sil­b­er­sta­tue des X, die ob­jek­tiv 2.000 € wert ist. X ist nicht mehr zur (Rück-)Über­gabe und (Rück-)Über­eig­nung be­reit. Hier hat K ein Wahl­recht:

  • Wenn er nichts un­ter­nimmt, darf er seine 2.000 € be­hal­ten (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) und kann ggf. Scha­denser­satz statt der Leis­tung von V nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 283 S. 1 BGB ver­lan­gen, wenn die Vase ob­jek­tiv mehr als 2.000 € wert war.
  • Er kann aber auch nach § 285 Abs. 1 BGB von V Über­gabe und Über­eig­nung der Sil­b­er­sta­tue (statt der Va­se) ver­lan­gen - diese Sta­tue ist das stell­ver­tre­tende com­mo­dum im Sinne der Norm. Er muss da­für aber auch wie­der den vol­len Kauf­preis von 2.000 € an V zah­len - denn er be­kommt ja jetzt auch wie­der et­was für sein Geld.

Ob der Gläu­bi­ger also das stell­ver­tre­tende com­mo­dum ver­langt, hängt da­von ab, ob er an dem Er­satz ein In­ter­esse hat. Bei Geld ist dies selbst­ver­ständ­lich der Fall, wenn es die ei­gene Ge­gen­leis­tung über­steigt. Bei Sa­chen kann der Gläu­bi­ger hin­ge­gen frei ent­schei­den.

Es ist auch denk­bar, dass der Er­satz­ge­gen­stand we­ni­ger wert ist als der ur­sprüng­lich ge­schul­dete Ge­gen­stand. Dann ist nach § 326 Abs. 3 S. 2 BGB die Re­ge­lung zur Min­de­rung aus dem Kauf­recht (§ 441 Abs. 3 S. 1 BGB) ent­spre­chend an­zu­wen­den. Sie müs­sen dazu eine Ver­hält­nis­glei­chung auf­stel­len: Der Kauf­preis ver­hält sich zum Wert der ur­sprüng­lich ge­schul­de­ten Sa­che ge­nauso wie der nun tat­säch­lich ge­schul­dete Kauf­preis zum Wert des Er­satz­ge­gen­stands.

Zu­dem wird das er­hal­tene Sur­ro­gat auf einen et­wai­gen Scha­denser­satzan­spruch statt der Leis­tung (§ 280 Abs. 3 BGB iVm § 283 BGB bzw. § 311a Abs. 2 BGB) an­ge­rech­net.

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