1. Was ist der Widerrufsdurchgriff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?
a. Wie erfolgt der Widerruf bei verbundenen Geschäften?
Der richtige Adressat des Widerrufs ist abhängig davon, wem gegenüber ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht:
- Beruft sich der Verbraucher auf das im besonderen Schuldrecht geregelte Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge (§ 495 BGB), ist der Widerruf gegenüber dem Darlehensgeber (der Bank) zu erklären.
- Soweit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht auch für den finanzierten (verbundenen) Vertrag zusteht, kann er wahlweise auch gegenüber dem Unternehmer, mit dem er diesen Vertrag geschlossen hat, widerrufen.
Dies betrifft etwa Fernabsatzverträge (§ 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 312g Abs. 1 BGB iVm § 312b BGB) .
Unabhängig von der Person, der gegenüber der Widerruf erklärt wurde, regeln § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB jedoch einen Durchgriff des Widerrufs auf die jeweils andere Partei:
- Nach § 358 Abs. 1 BGB erstrecken sich die Rechtsfolgen des Widerrufs des verbundenen Geschäfts (z.B. des finanzierten Kaufvertrags) auch auf den damit verbundenen Darlehensvertrag.
- Nach § 358 Abs. 2 BGB erstrecken sich spiegelbildlich die Rechtsfolgen des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 BGB auch auf das damit finanzierte verbundene Geschäft (z.B. den finanzierten Kaufvertrag).
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