1. Was ist der Wi­der­rufsdurch­griff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?

c. Wel­che Be­son­der­hei­ten gel­ten für die Rück­ab­wick­lung bei Wi­der­ruf von ver­bun­de­nen Ver­trä­gen?

Über den Durch­griff hin­aus wer­den die Re­geln zur Rück­ab­wick­lung von ver­bun­de­nen Ge­schäf­ten nur in zwei Punk­ten ge­ring­fü­gig ge­gen­über den Ih­nen be­reits be­kann­ten §§ 355 ff. BGB mo­di­fi­ziert:

  1. Stre­a­ming-/Dow­n­load­in­halte kön­nen nicht in Na­tur nach §§ 355 Abs. 3 BGB iVm § 357 Abs. 1 BGB zu­rück­ge­währt wer­den (denn der Kon­sum war be­reits mög­lich). Wäh­rend im Nor­mal­fall eine Wer­ter­satz­pflicht nach § 357 Abs. 9 BGB aus­ge­schlos­sen wä­re, be­steht diese hier nach § 358 Abs. 4 S. 2 BGB bei ei­nem mit ei­nem Dar­le­hens­ver­trag ver­bun­de­nen Ver­trag sehr wohl. Diese Wer­ter­satz­pflicht hat drei Voraus­set­zun­gen:
    • Der Ver­trag über die Stre­a­ming- oder Dow­n­load­in­halte darf nicht selbst nach § 356 Abs. 5 BGB wi­der­ruf­bar sein (weil be­reits mit der Durch­füh­rung des An­ge­bots be­gon­nen wur­de),
    • der Ver­brau­cher muss ent­spre­chend be­lehrt wor­den sein und
    • die Rück­ab­wick­lung muss aus­schließ­lich auf ei­nem Durch­griff des Wi­der­rufs aus dem Dar­le­hens­ver­trag be­ru­hen (kann der Ver­brau­cher hin­ge­gen schon den Ver­trag über die Dow­n­load­in­halte (etwa als Fern­ab­satz­ge­schäft nach § 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c BGB) wi­der­ru­fen, schei­det eine Wer­ter­satz­pflicht nach dem (inso­weit un­mit­tel­bar an­wend­ba­ren) § 357 Abs. 9 BGB aus.) .
  2. Ent­ge­gen § 357b Abs. 3 S. 1 BGB ist bei dem Wi­der­ruf des ver­bun­de­nen Ge­schäfts (also insb. ei­nes fi­nanzier­ten Kauf­ver­trags) der An­spruch auf Zin­sen und Kos­ten ge­gen den Ver­brau­cher aus der Rück­ab­wick­lung des Dar­le­hens­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen (§ 358 Abs. 4 S. 4 BGB).
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