1. Was ist der Widerrufsdurchgriff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?
c. Welche Besonderheiten gelten für die Rückabwicklung bei Widerruf von verbundenen Verträgen?
Über den Durchgriff hinaus werden die Regeln zur Rückabwicklung von verbundenen Geschäften nur in zwei Punkten geringfügig gegenüber den Ihnen bereits bekannten §§ 355 ff. BGB modifiziert:
- Streaming-/Downloadinhalte können nicht in Natur nach §§ 355 Abs. 3 BGB iVm § 357 Abs. 1 BGB zurückgewährt werden (denn der Konsum war bereits möglich). Während im Normalfall eine Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 9 BGB ausgeschlossen wäre, besteht diese hier nach § 358 Abs. 4 S. 2 BGB bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag sehr wohl. Diese Wertersatzpflicht hat drei Voraussetzungen:
- Der Vertrag über die Streaming- oder Downloadinhalte darf nicht selbst nach § 356 Abs. 5 BGB widerrufbar sein (weil bereits mit der Durchführung des Angebots begonnen wurde),
- der Verbraucher muss entsprechend belehrt worden sein und
- die Rückabwicklung muss ausschließlich auf einem Durchgriff des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag beruhen (kann der Verbraucher hingegen schon den Vertrag über die Downloadinhalte (etwa als Fernabsatzgeschäft nach § 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c BGB) widerrufen, scheidet eine Wertersatzpflicht nach dem (insoweit unmittelbar anwendbaren) § 357 Abs. 9 BGB aus.) .
- Entgegen § 357b Abs. 3 S. 1 BGB ist bei dem Widerruf des verbundenen Geschäfts (also insb. eines finanzierten Kaufvertrags) der Anspruch auf Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ausgeschlossen (§ 358 Abs. 4 S. 4 BGB).
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