B. Was meint "Gläubigerverzug"?
IV. Welche weiteren Folgen hat der Annahmeverzug?
Nach § 301 BGB ist der Schuldner bei Annahmeverzug des Gläubigers nicht mehr zur Zahlung von Fälligkeits- (z.B. § 641 Abs. 4 BGB) oder Verzugszinsen (§ 288 BGB) verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass sich der Gläubiger durch schlichtes Ablehnen der Leistung bereichert, soweit die entsprechenden Zinsen höher sind als der Marktzins.
Die gleiche Überlegung steht hinter § 302 BGB, welcher die Herausgabe von Nutzungen (§ 100 BGB) auf diejenigen beschränkt, die tatsächlich gezogen wurden. Die Regelung betrifft nur die Fälle, in denen auch schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu ersetzen sind (vgl. § 347 Abs. 1 BGB für den Rücktritt, § 987 Abs. 2 BGB für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis).
Schließlich enthält § 304 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen, welche durch das vergebliche Angebot sowie die darauf folgende Aufbewahrung und Erhaltung des Gegenstandes erforderlich wurden.
Dies umfasst etwa die Miete eines Stellplatzes, Lagerkosten, Kosten für einen Spediteur oder Versicherungsprämien.
Daneben können Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus echter berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) BGB bestehen - insoweit besteht keine inhaltliche Beschränkung. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat der Schuldner gegen den Gläubiger hingegen nicht - da § 293 BGB nur eine Obliegenheit, aber keine Pflicht regelt, liegt keine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB (ggf. iVm § 280 Abs. 2, § 286 BGB oder iVm § 280 Abs. 3, § 281 BGB) greift nur, wenn die Abnahme eine echte Pflicht darstellt, was etwa beim Kaufvertrag der Fall ist (§ 433 Abs. 2 BGB: "Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen").
Weitergehende Folgen ordnet § 373 HGB für den Annahmeverzug bei einem (einseitigen oder zweiseitigen) Handelskauf an: Danach kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen und diese öffentlich auf Kosten und Rechnung des Käufers versteigern lassen. Im BGB gibt es diese strenge Rechtsfolge hingegen nicht - hier kommt eine Versteigerung nur im seltenen Fall des § 383 BGB iVm § 372 S. 1 BGB in Betracht.