B. Was meint "Gläu­bi­ger­ver­zug"?

IV. Wel­che wei­te­ren Fol­gen hat der An­nah­me­ver­zug?

Nach § 301 BGB ist der Schuld­ner bei An­nah­me­ver­zug des Gläu­bi­gers nicht mehr zur Zah­lung von Fäl­lig­keits- (z.B. § 641 Abs. 4 BGB) oder Ver­zugs­zin­sen (§ 288 BGB) ver­pflich­tet. Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass sich der Gläu­bi­ger durch schlich­tes Ab­leh­nen der Leis­tung be­rei­chert, so­weit die ent­spre­chen­den Zin­sen hö­her sind als der Markt­zins.

Die glei­che Über­le­gung steht hin­ter § 302 BGB, wel­cher die Her­aus­gabe von Nut­zungen (§ 100 BGB) auf die­je­ni­gen be­schränkt, die tat­säch­lich ge­zo­gen wur­den. Die Re­ge­lung be­trifft nur die Fäl­le, in de­nen auch schuld­haft nicht ge­zo­gene Nut­zungen zu er­set­zen sind (vgl. § 347 Abs. 1 BGB für den Rück­tritt, § 987 Abs. 2 BGB für das Ei­gen­tü­mer-Be­sitzer-Ver­hält­nis).

Schließ­lich ent­hält § 304 BGB einen An­spruch auf Er­satz von Mehr­auf­wen­dun­gen, wel­che durch das ver­geb­li­che An­ge­bot so­wie die dar­auf fol­gende Auf­be­wah­rung und Er­hal­tung des Ge­gen­standes er­for­der­lich wur­den.

Dies um­fasst etwa die Miete ei­nes Stell­plat­zes, La­ger­kos­ten, Kos­ten für einen Spe­di­teur oder Ver­si­che­rungs­prä­mi­en.

Da­ne­ben kön­nen An­sprü­che auf Auf­wen­dungser­satz aus ech­ter be­rech­tig­ter Ge­schäfts­füh­rung ohne Auf­trag (§ 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB) BGB be­ste­hen - in­so­weit be­steht keine in­halt­li­che Be­schrän­kung. Ei­nen An­spruch auf Scha­denser­satz hat der Schuld­ner ge­gen den Gläu­bi­ger hin­ge­gen nicht - da § 293 BGB nur eine Ob­lie­gen­heit, aber keine Pf­licht re­gelt, liegt keine Pf­licht­ver­let­zung im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Scha­denser­satz nach § 280 Abs. 1 BGB (ggf. iVm § 280 Abs. 2, § 286 BGB oder iVm § 280 Abs. 3, § 281 BGB) greift nur, wenn die Ab­nahme eine echte Pf­licht dar­stellt, was etwa beim Kauf­ver­trag der Fall ist (§ 433 Abs. 2 BGB: "Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, dem Ver­käu­fer den ver­ein­bar­ten Kauf­preis zu zah­len und die ge­kaufte Sa­che ab­zu­neh­men").

Wei­ter­ge­hende Fol­gen ord­net § 373 HGB für den An­nah­me­ver­zug bei ei­nem (ein­sei­ti­gen oder zwei­sei­ti­gen) Han­dels­kauf an: Da­nach kann der Ver­käu­fer die Ware auf Ge­fahr und Kos­ten des Käu­fers hin­ter­le­gen und diese öf­fent­lich auf Kos­ten und Rech­nung des Käu­fers ver­stei­gern las­sen. Im BGB gibt es diese strenge Rechts­folge hin­ge­gen nicht - hier kommt eine Ver­stei­ge­rung nur im sel­te­nen Fall des § 383 BGB iVm § 372 S. 1 BGB in Be­tracht.

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