B. Was meint "Gläubigerverzug"?
I. Ist das Unterlassen der Annahme einer angebotenen Leistung eine Pflichtverletzung?
Teilweise begründet das Gesetz ausdrücklich eine einklagbare Leistungspflicht im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB zur Annahme der Leistung.
Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer verpflichtet, die gekaufte Sache abzunehmen. Dies ist insbesondere bei verderblicher Ware (Obst, Gemüse) oder Gegenständen, die nur sehr aufwändig zu lagern sind (etwa PKW, Schiffe, wilde Tiere, o.ä.), für den Verkäufer sehr wichtig.
Der Käufer kann den Verkäufer nicht auf Entgegennahme des Kaufpreises verklagen - zwar muss er zahlen; der Verkäufer muss das Geld aber nur im eigenen Interesse annehmen.
Im Normalfall besteht weder eine einklagbare Leistungspflicht zur Abnahme, noch kann man die Verweigerung der Abnahme als fehlende Rücksichtnahme qualifizieren. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB insgesamt aus.
Jedoch greifen die in den §§ 300 ff. BGB geregelten Folgen des Annahmeverzugs unabhängig von einer Pflichtverletzung. Da es sich dabei fast ausschließlich um Einschränkungen der eigenen Rechte des Gläubigers handelt, wird der Annahmeverzug als bloße Obliegenheit eingeordnet. Was eine Obliegenheit ist, schauen wir uns auf der folgenden Seite näher an.