19. Kapitel: Schuldnerverzug und (noch einmal) Gläubigerverzug
B. Was meint "Gläubigerverzug"?
Nicht nur derjenige, der eine Leistung schuldet, kann in Verzug geraten. Auch der Gläubiger dieser Leistung kann hinsichtlich deren Annahme in Verzug geraten. Denn den Gläubiger trifft stets die Obliegenheit, die Leistung auch anzunehmen. Man spricht dabei vom Annahme- bzw. Gläubigerverzug. Dieser ist in den §§ 293 ff. BGB näher ausgestaltet.
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