17. Kapitel: Verfügungsgeschäfte
A. Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb
Im Grundkurs ist vor allem der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb von Interesse. Sonstige Verfügungen sollen an dieser Stelle ausgeklammert werden; diese sind Gegenstand späterer Vorlesungen. Bevor auf den rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang eingegangen wird, sollte das Trennungs- und Abstraktionsprinzip wiederholt werden, das in diesem Kontext besonders wichtig ist. Wird in der Fallbearbeitung hiergegen verstoßen, wird das in der Regel mit hohen Abzügen bewertet. Es ist daher unerlässlich, sich diese Prinzipien zu verinnerlichen, um versehentliche Verstöße zu vermeiden.
Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft zu trennen ist. Aus einem Rechtsgeschäft kann die Verpflichtung zu einer Leistung (Tun oder Unterlassung) folgen (Verpflichtungsgeschäft). Im Regelfall handelt es sich um einen Vertrag, beispielsweise einen Kauf- oder Mietvertrag (zweiseitige Rechtsgeschäfte). Allerdings folgt aus diesem Verpflichtungsgeschäft keine unmittelbare Rechtsänderung. Hierzu bedarf es eines Verfügungsgeschäfts. Die Verfügung stellt ein Rechtsgeschäft dar, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem weiteren Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt verändert.
K geht in die Bäckerei und erwirbt von V ein Brot für 5 €. In diesem Beispiel ist der Kaufvertrag (§ 433 BGB) das Verpflichtungsgeschäft. Die Übereignung des Brotes an K und die Übereignung des Geldes an V (beides Verfügungen in Gestalt der Übertragung eines Rechts) stellen demgegenüber zwei Verfügungsgeschäfte dar.
Das Abstraktionsprinzip besagt darüber hinaus, dass beide Geschäfte grundsätzlich in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind. Beispielsweise kann das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein, das Verfügungsgeschäft aber wirksam - oder umgekehrt. In diesem Kapitel werden wir uns die Übereignung beweglicher Sachen (= Übertragung eines Rechts und damit eine Verfügung) beweglicher Sachen näher anschauen. Im Rahmen der "dinglichen Einigung" werden wir sehen, dass viele bereits erarbeitete Wirksamkeitshindernisse nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Übereignung betreffen können.
Ist K im obigen Fall in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft deswegen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB), sagt dieser Umstand nichts über die Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte aus. So ist die Übereignung des Brotes an K für diesen lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB), weswegen diese Verfügung wirksam ist (zu diesem Problem sogleich mehr). Anders ist die Übereignung des Geldes an V zu sehen, denn durch die Verfügung verliert K einen Teil seines Vermögens.