17. Ka­pi­tel: Ver­fü­gungs­ge­schäfte

A. Der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb

Im Grund­kurs ist vor al­lem der rechts­ge­schäft­li­che Ei­gen­tumser­werb von In­ter­es­se. Sons­tige Ver­fü­gungen sol­len an die­ser Stelle aus­ge­klam­mert wer­den; diese sind Ge­gen­stand spä­te­rer Vor­le­sun­gen. Be­vor auf den rechts­ge­schäft­li­chen Ei­gen­tumsüber­gang ein­ge­gan­gen wird, sollte das Tren­nungs- und Abstrak­ti­ons­prin­zip wie­der­holt wer­den, das in die­sem Kon­text be­son­ders wich­tig ist. Wird in der Fall­be­ar­bei­tung hier­ge­gen ver­sto­ßen, wird das in der Re­gel mit ho­hen Ab­zü­gen be­wer­tet. Es ist da­her un­er­läss­lich, sich diese Prin­zi­pien zu ver­in­ner­li­chen, um ver­se­hent­li­che Ver­stöße zu ver­mei­den.

Das Tren­nungs­prin­zip be­sagt, dass zwi­schen dem Ver­pflich­tungs- und dem Ver­fü­gungs­ge­schäft zu tren­nen ist. Aus ei­nem Rechts­ge­schäft kann die Ver­pflich­tung zu ei­ner Leis­tung (Tun oder Un­ter­las­sung) fol­gen (Ver­pflich­tungs­ge­schäft). Im Re­gel­fall han­delt es sich um einen Ver­trag, bei­spiels­weise einen Kauf- oder Miet­ver­trag (z­wei­sei­tige Rechts­ge­schäfte). Al­ler­dings folgt aus die­sem Ver­pflich­tungs­ge­schäft keine un­mit­tel­bare Rechts­än­de­rung. Hierzu be­darf es ei­nes Ver­fü­gungs­ge­schäfts. Die Ver­fü­gung stellt ein Rechts­ge­schäft dar, durch das der Ver­fü­gende auf ein Recht un­mit­tel­bar ein­wirkt, es also ent­we­der auf einen Dritten über­trägt oder mit ei­nem wei­te­ren Recht be­las­tet oder das Recht auf­hebt oder es sonst­wie in sei­nem In­halt ver­än­dert.

K geht in die Bä­cke­rei und er­wirbt von V ein Brot für 5 €. In die­sem Bei­spiel ist der Kauf­ver­trag (§ 433 BGB) das Ver­pflich­tungs­ge­schäft. Die Über­eig­nung des Bro­tes an K und die Über­eig­nung des Gel­des an V (bei­des Ver­fü­gungen in Ge­stalt der Über­tra­gung ei­nes Rechts) stel­len dem­ge­gen­über zwei Ver­fü­gungs­ge­schäfte dar.

Das Abstrak­ti­ons­prin­zip be­sagt dar­über hin­aus, dass beide Ge­schäfte grund­sätz­lich in ih­rer Wirk­sam­keit von­ein­an­der un­ab­hän­gig sind. Bei­spiels­weise kann das Ver­pflich­tungs­ge­schäft un­wirk­sam sein, das Ver­fü­gungs­ge­schäft aber wirk­sam - oder um­ge­kehrt. In die­sem Ka­pi­tel wer­den wir uns die Über­eig­nung be­weg­li­cher Sa­chen (= Über­tra­gung ei­nes Rechts und da­mit eine Ver­fü­gung) be­weg­li­cher Sa­chen nä­her an­schau­en. Im Rah­men der "ding­li­chen Ei­ni­gung" wer­den wir se­hen, dass viele be­reits er­ar­bei­tete Wirk­sam­keits­hin­der­nisse nicht nur das Ver­pflich­tungs­ge­schäft, son­dern auch die Über­eig­nung be­tref­fen kön­nen.

Ist K im obi­gen Fall in sei­ner Ge­schäfts­fä­hig­keit be­schränkt und der Kauf­ver­trag als Ver­pflich­tungs­ge­schäft des­we­gen ohne Ein­wil­li­gung der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter schwe­bend un­wirk­sam (§ 108 Abs. 1 BGB), sagt die­ser Um­stand nichts über die Wirk­sam­keit der Ver­fü­gungs­ge­schäfte aus. So ist die Über­eig­nung des Bro­tes an K für die­sen le­dig­lich recht­lich vor­teil­haft (§ 107 BGB), wes­we­gen diese Ver­fü­gung wirk­sam ist (zu die­sem Pro­blem so­gleich mehr). An­ders ist die Über­eig­nung des Gel­des an V zu se­hen, denn durch die Ver­fü­gung ver­liert K einen Teil sei­nes Ver­mö­gens.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.