A. Welche besonderen Konstellationen der Stellvertretung gibt es?
IV. Was gilt bei Ausübung einer Untervollmacht?
Bei der Untervertretung sind (mindestens) vier Personen beteiligt. Der Untervertreter muss dabei gegenüber dem Geschäftspartner gem. § 164 Abs. 1 BGB im Namen des Vertretenen agieren; der Hauptvertreter ist am Rechtsgeschäft nicht beteiligt.
Mitunter kommt es aber vor, dass der Untervertreter nicht im Namen des Vertretenen, sondern ausdrücklich nur im Namen des Hauptvertreters ("Ich schließe einen Vertrag für X ab, der seinerseits jemanden vertritt") auftritt. Es ist umstritten, was dann gilt:
Nach der Rechtsprechung wirkt das vom Untervertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft selbst dann "durch den Hauptbevollmächtigten hindurch" zugunsten und zu Lasten des Vertretenen, wenn dieser gegenüber dem Geschäftspartner ausdrücklich nur als "Vertreter des Hauptvertreters" auftritt. Der Hauptvertreter wird durch die Erklärung des Untervertreters hingegen durch diese Erklärung (obwohl er konkret benannt wird) weder berechtigt noch verpflichtet.
- Der Untervertreter gibt zwar dem Wortlaut nach nur eine Willenserklärung für den Hauptvertreter ab, die Wirkungen sollen jedoch nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen aller Beteiligten (§ 133 BGB, § 157 BGB) ausschließlich den Vertretenen treffen.
- Zum Schutz des Geschäftspartners genügt es, wenn dieser weiß, dass das Geschäft mit (irgend)einem Dritten abgeschlossen werden soll. Im Zweifelsfall muss er sich näher erkundigen, ob dieser Dritte der (benannte) Hauptvertreter oder eine von diesem vertretene Person sein soll.
- Die Lage ist insoweit ähnlich wie beim offenen Geschäft für den, den es angeht.
Die Gegenansicht verlangt, dass der Unterbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Vertretenen auftritt, wenn er ausschließlich den Vertretenen berechtigen und verpflichten will. Nennt der Untervertreter nur den Hauptvertreter, wird zwingend auch nur dieser berechtigt und verpflichtet. Etwas anderes gilt nur, wenn man ausnahmsweise aus den Umständen erkennen kann, dass der Vertretene (und nicht der Hauptvertreter) verpflichtet werden soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Ein Handeln namens des Untervertreters im Namen des Hauptvertreters kann nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB keine Rechtswirkungen für den Vertretenen begründen, sondern nur den ausdrücklich benannten Hauptvertreter berechtigen und verpflichten.