A. Wel­che be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen der Stell­ver­tre­tung gibt es?

IV. Was gilt bei Aus­übung ei­ner Un­ter­voll­macht?

Bei der Un­ter­ver­tre­tung sind (min­des­tens) vier Per­so­nen be­tei­ligt. Der Un­ter­ver­tre­ter muss da­bei ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner gem. § 164 Abs. 1 BGB im Na­men des Ver­tre­te­nen agie­ren; der Haupt­ver­tre­ter ist am Rechts­ge­schäft nicht be­tei­ligt.

Mit­un­ter kommt es aber vor, dass der Un­ter­ver­tre­ter nicht im Na­men des Ver­tre­te­nen, son­dern aus­drück­lich nur im Na­men des Haupt­ver­tre­ters ("Ich schließe einen Ver­trag für X ab, der sei­ner­seits je­man­den ver­tritt") auf­tritt. Es ist um­strit­ten, was dann gilt:

Nach der Recht­spre­chung wirkt das vom Un­ter­ver­tre­ter ab­ge­schlos­sene Rechts­ge­schäft selbst dann "durch den Haupt­be­voll­mäch­tig­ten hin­durch" zu­guns­ten und zu Las­ten des Ver­tre­te­nen, wenn die­ser ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner aus­drück­lich nur als "Ver­tre­ter des Haupt­ver­tre­ters" auf­tritt. Der Haupt­ver­tre­ter wird durch die Er­klä­rung des Un­ter­ver­tre­ters hin­ge­gen durch diese Er­klä­rung (ob­wohl er kon­kret be­nannt wird) we­der be­rech­tigt noch ver­pflich­tet.

  • Der Un­ter­ver­tre­ter gibt zwar dem Wort­laut nach nur eine Wil­lens­er­klä­rung für den Haupt­ver­tre­ter ab, die Wir­kun­gen sol­len je­doch nach dem über­ein­stim­men­den wirk­li­chen Wil­len al­ler Be­tei­lig­ten (§ 133 BGB, § 157 BGB) aus­schließ­lich den Ver­tre­te­nen tref­fen.
  • Zum Schutz des Ge­schäfts­part­ners ge­nügt es, wenn die­ser weiß, dass das Ge­schäft mit (ir­gen­d)ei­nem Dritten ab­ge­schlos­sen wer­den soll. Im Zwei­fels­fall muss er sich nä­her er­kun­di­gen, ob die­ser Dritte der (be­nann­te) Haupt­ver­tre­ter oder eine von die­sem ver­tre­tene Per­son sein soll.
  • Die Lage ist in­so­weit ähn­lich wie beim of­fe­nen Ge­schäft für den, den es an­geht.

Die Ge­gen­an­sicht ver­langt, dass der Un­ter­be­voll­mäch­tigte aus­drück­lich im Na­men des Ver­tre­te­nen auf­tritt, wenn er aus­schließ­lich den Ver­tre­te­nen be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten will. Nennt der Un­ter­ver­tre­ter nur den Haupt­ver­tre­ter, wird zwin­gend auch nur die­ser be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Et­was an­de­res gilt nur, wenn man aus­nahms­weise aus den Um­stän­den er­ken­nen kann, dass der Ver­tre­tene (und nicht der Haupt­ver­tre­ter) ver­pflich­tet wer­den soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Ein Han­deln na­mens des Un­ter­ver­tre­ters im Na­men des Haupt­ver­tre­ters kann nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB keine Rechts­wir­kun­gen für den Ver­tre­te­nen be­grün­den, son­dern nur den aus­drück­lich be­nann­ten Haupt­ver­tre­ter be­rech­ti­gen und ver­pflich­ten.
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