12. Kapitel: Leistungsstörungsrecht, insb. Schadensersatz statt der Leistung
A. Warum behandeln wir noch einmal die §§ 280 ff. BGB?
Bereits zu Beginn des Wintersemesters haben wir § 280 Abs. 1 BGB kennengelernt. Sie erinnern sich sicher an das Prüfungsschema dieses Anspruchs:
Prüfungsschema für § 280 Abs. 1 BGB
I. Schuldverhältnis (§ 311 BGB)
II. Pflichtverletzung (§ 241 BGB)
III. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)
IV. Schaden (§§ 249 ff. BGB)
In der Klausurpraxis wird Ihnen § 280 Abs. 1 BGB im Zivilrecht fast in jedem Fall begegnen - auch wenn Sie den Anspruch vielleicht verneinen müssen. Während wir uns im Wintersemester aber nur mit den Grundlagen dieser Anspruchsgrundlage befasst haben, begeben wir uns nun in die wahren Untiefen des Leistungsstörungsrechts. Wir werden uns noch einmal mit dem Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Rücktrittsrechten (§§ 323 ff. BGB) und Schadensersatzansprüchen befassen; wir werden uns die zusätzlichen Voraussetzungen des § 280 Abs. 3 BGB ansehen. Dabei handelt es sich bei § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 282 BGB und § 283 S. 1 BGB dem Wortlaut nach um eigene, an die Ihnen bereits bekannten Rücktrittsrechte aus § 323 BGB, § 324 BGB und § 326 Abs. 5 BGB angelehnte Anspruchsgrundlagen, welche den Ihnen geläufigen § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ergänzen. Demgegenüber enthält § 311a Abs. 2 S. 1 BGB einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit, der von den §§ 280 ff. BGB völlig unabhängig ist. Darüber hinaus lernen wir den Anspruch auf das stellvertretende commodum (§ 285 BGB) sowie den Ersatz frustrierter Aufwendungen (§ 284 BGB) kennen.
Hierdurch können Sie einerseits das Bekannte noch einmal wiederholen, erkennen aber andererseits auch den großen Zusammenhang. Dabei geht es um ein Themenfeld, das gemeinhin unter dem Schlagwort "Leistungsstörungsrecht" bekannt ist. Vor diesem Hintergrund beginnen wir mit einem kurzen Überblick, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.