19. Kapitel: Schuldnerverzug und (noch einmal) Gläubigerverzug
Gute Nacht Frau ,
Eine Pflichtverletzung kann vielfältige Folgen auslösen. Dabei ist einerseits nach der verletzten Pflicht zu differenzieren sowie auf Rechtsfolgenseite abzugrenzen ist, worauf das Interesse der Partei gerichtet ist (soll etwa ein Schadensposten statt oder neben der Leistung geltend gemacht werden?). Relevant ist insbesondere, welche Konsequenzen sich für denjenigen ergeben, der eine Leistung bzw. deren Annahme nicht rechtzeitig vornimmt - es also zu einer Verzögerung kommt. Daraus können für die andere Seite negative Folgen enstehen, die bei einem Verzug des Schuldners durch die §§ 280 ff. BGB und beim Verzug des Gläubigers durch die §§ 293 ff. BGB aufgegriffen wurden. Hier stellen sich Fragen nach der Haftung des Schuldners, nach Schadensersatz, Verzugszinsen oder Herausgabe von Surrogaten. In diesem Kapitel betrachten wir neben dem Schuldnerverzug und seinen Folgen nochmals den Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB).
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Ist ein "Verzögerungsschaden" ein "Schaden statt der (rechtzeitigen) Leistung?
Welche Voraussetzungen hat der Schuldnerverzug?
Welche Anforderungen sind an eine Mahnung zu stellen?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Schuldnerverzug?
- Wie kommt ein Gläubiger in Annahmeverzug?
- Welche negativen Folgen ergeben sich für den Gläubiger, wenn dieser in Verzug gerät?
Dieses Kapitel hat 17 Seiten, für die insgesamt ca. eine halbe Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB? Ich hoffe, Sie werden dieses Kapitel schnell bezwingen!
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