15. Kapitel: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt Fragen rund um die Gesamtschuldnerschaft und die Gesamtgläubigerschaft. Im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft werden die Teilschuld (§ 420 BGB), die Gesamtschuld (§ 421 BGB) und die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte gemeinschaftliche Schuld behandelt. Die Gesamtgläubigerschaft kann demgegenüber in Form der Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB), der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) und der Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) vorliegen. Eingegangen wird dabei jeweils auf die bedeutsame Frage, welche Umstände (z.B. Verjährung, Verzug etc.) Gesamt- oder Einzelwirkung aufweisen.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
Welche Arten der Schuldner- und Gläubigermehrheiten gibt es und wo finde ich diese im Gesetz?
- Wodurch charakterisieren sich die verschiedenen Schuldner- und Gläubigermehrheiten?
- Wann ist eine Leistung teilbar und wie wirkt sich das auf die Gläubiger- bzw. Schuldnermehrheit aus?
- Was sind die Voraussetzungen einer Gesamtschuld?
- Welche Umstände haben Einzelwirkung, welche Gesamtwirkung?
Dieses Kapitel hat 22 Seiten, für die insgesamt ca. eine dreiviertel Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Zusammenfassung Ich hoffe, Sie werden dieses Kapitel schnell bezwingen!
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