12. Kapitel: Leistungsstörungsrecht, insb. Schadensersatz statt der Leistung
Gute Nacht Frau ,
Dieses Kapitel behandelt den Schadensersatz "statt der Leistung" im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB. Dabei handelt es sich um eine besonders klausurrelevante Abgrenzungsproblematik - denn die strengen Voraussetzungen von § 281 BGB (für Verletzung von Leistungspflichten), § 282 BGB (für die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten), § 283 BGB (für das nachträgliche Erlöschen von Leistungspflichten nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB) oder § 311a Abs. 2 S. 1 BGB (für das Eingehen von Leistungspflichten, die nicht erfüllt werden können) müssen Sie nur prüfen, wenn gerade die Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB ersetzt werden soll. Dies wird sehr oft falsch gemacht, so dass wir uns hier im Detail damit befassen.
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
- Warum sieht das Gesetz für den Schadensersatz statt der Leistung strengere Voraussetzungen vor?
Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung (einfachen Schadensersatz) voneinander ab?
- Ist der Schadensersatz wegen verspätet erbrachter Leistung ein Schadensersatz statt der Leistung?
- Wann muss ich auf § 311a Abs. 2 BGB zurückgreifen?
- Wie sind Aufwendungen des Gläubigers zu ersetzen? Was ist die Besonderheit bei frustrierten Aufwendungen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann der Gläubiger an das stellvertretende commodum gelangen?
Dieses Kapitel hat 22 Seiten, für die insgesamt ca. eine dreiviertel Stunde erforderlich ist. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung ab? Aber das wird sicherlich ein Klacks!
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