I. Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag?
1. Greift das Widerrufsrecht auch für die Erteilung einer Vollmacht durch einen Verbraucher?
Nach dem Wortlaut des § 312 Abs. 1 BGB finden die Vorschriften über Widerrufsrechte nur auf Verbraucherverträge Anwendung; auch § 355 Abs. 1 S. 1 BGB spricht nur von den auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen. Ein Vertrag ist - wie Sie wissen - ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, einen Antrag (§ 145 BGB) und eine Annahme (§ 150 BGB), voraussetzt.
Allerdings kann ein Verbraucher, statt selbst eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abzugeben, auch einen Dritten damit betrauen. Dies erfolgt durch Erteilung einer Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB), die wiederum ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt (§ 167 Abs. 1 BGB). Im Rahmen des Widerrufsrechts gibt es keine Sonderregeln für einseitige Geschäfte. Das BGB kennt an anderer Stelle allerdings durchaus Sonderregelungen zu einseitigen Rechtsgeschäften von Verbrauchern, etwa die Kündigung bzw. Vollmacht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 312h BGB) oder für die Vollmacht für den Abschluss eines Darlehensvertrages (§ 493 Abs. 4 BGB). Das Fehlen eines Widerrufsrechts ist aber dann problematisch, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde (§ 168 S. 2, 2. Halbsatz BGB) oder unmittelbar nach ihrer Erteilung ausgeübt wird. Dann ist der Verbraucher faktisch schon mit der Erteilung der Vollmacht an den durch den Vertreter geschlossenen Vertrag gebunden (vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB) und verliert so seine Widerrufsmöglichkeit bezüglich des vom Vertreter für ihn geschlossenen Geschäfts. Dies könnte mit dem Umgehungsverbot des § 312m Abs. 1 S. 2 BGB [n.F. ab 1.7.2022] unvereinbar sein.
Teilweise wird dieses Ergebnis hingenommen.
- Nach dem System des Gesetzes kommt es nicht auf die Bevollmächtigung, sondern auf das geschlossene Geschäft an: Wird ein Verbraucher durch einen anderen Verbraucher vertreten, besteht unproblematisch ein Widerrufsrecht. Demgegenüber wird bei Einschaltung eines Unternehmers durch den Verbraucher regelmäßig die Überrumpelungssituation bei Haustürgeschäften fehlen und deshalb ein Widerrufsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB (für Kenntnisse komme es auf die Person des Vertreters an) zu Recht abgelehnt.
Die wohl überwiegende Meinung will jedoch unabhängig von der Möglichkeit zum Widerruf des vom Vertreter mit Wirkung für den Verbraucher geschlossenen Vertrags auch die Erteilung der Vollmacht selbst einem Widerrufsrecht unterwerfen.
- Hierzu werden die §§ 312 ff. BGB und §§ 355 ff. BGB analog herangezogen. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Gesetzgeber sich allein auf Verpflichtungsgeschäfte und ihre unmittelbare Erfüllung konzentriert habe und dabei die mögliche Einschaltung von Vertretern übersehen habe.
- Die Interessenlage sei aber vergleichbar - der Verbraucher sei auch im Vorfeld des späteren Vertrages bestmöglich zu schützen.
Unternehmer U besucht ohne Ankündigung Verbraucher V in dessen Wohnung. V schließt mit U einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) und erteilt ihm eine Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB), für ihn eine Hausratsversicherung abzuschließen (§ 167 Abs. 1, 1. Alt BGB). Daraufhin schließt U mit der Versicherungsgesellschaft X (Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB) im Namen des V (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) einen entsprechenden Versicherungsvertrag.
V kann seinen Versicherungsvertrag mit X nicht widerrufen, da der Vertrag durch U, einen Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), geschlossen wurde und deshalb keinen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB darstellt. Für das Widerrufsrecht ist auf die Person des Vertreters abzustellen (§ 166 Abs. 1 BGB analog), da nur dieser in der besonderen Zwangslage ist.
V kann zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 355 Abs. 1 S. 1 BGB widerrufen, da er in der Situation des § 312b BGB geschlossen wurde. Damit entfällt nach § 168 S. 1 BGB automatisch auch die Vollmacht (der Heranziehung von § 139 BGB bedarf es nicht). Dies nützt ihm jedoch hier nichts: Der Widerruf wirkt lediglich ex-nunc, der Vertrag zwischen V und X wurde allerdings bereits geschlossen, so dass mit dem Wegfall der bereits ausgeübten Vollmacht nichts gewonnen ist. Um einen wirkungsvollen Schutz des V zu erreichen, muss daher die Vollmacht mit Rückwirkung beseitigt werden können - so dass U als Vertreter ohne Vertretungsmacht für V gehandelt hat und ihn so nicht verpflichten konnte (§ 177 Abs. 1 BGB). Dies kann nur im Wege der Analogie hergeleitet werden, da der Wortlaut hier in doppelter Hinsicht entgegensteht: Zum einen geht es um ein einseitiges Rechtsgeschäft (die Vollmachtserteilung), zum anderen um eine Rückwirkung, die § 355 Abs. 1 BGB nicht hergibt.