9. Ka­pi­tel: Ge­schäfts­fä­hig­keit§ 104 ff. BGB)

E. Ex­kurs: Par­tei- und Pro­zess­fä­hig­keit

Par­tei- und Pro­zess­fä­hig­keit sind die pro­zes­sua­len Äqui­va­lente zu Rechts- und Ge­schäfts­fä­hig­keit.

  • Un­ter Par­tei­fä­hig­keit ver­steht man die Fä­hig­keit ei­ner Per­son, selbst Par­tei ei­nes Zi­vil­ver­fah­rens sein zu kön­nen. Ge­mäß § 50 Abs. 1 ZPO ist par­tei­fä­hig, wer rechts­fä­hig ist.
  • Ge­mäß § 51 Abs. 1 ZPO ist Pro­zess­fä­hig­keit die Fä­hig­keit, wirk­sam Pro­zess­hand­lun­gen vor­neh­men und ent­ge­gen­neh­men zu kön­nen (z.B. der Empfang ei­ner Klage­schrift). § 52 ZPO be­stimmt, dass pro­zess­fä­hig ist, wer sich wirk­sam durch Ver­träge ver­pflich­ten kann. Das be­deu­tet, dass die Pro­zess­fä­hig­keit sich nach der Ge­schäfts­fä­hig­keit rich­tet. Eine be­schränkte Pro­zess­fä­hig­keit gibt es al­ler­dings nicht.
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