9. Kapitel: Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB)
E. Exkurs: Partei- und Prozessfähigkeit
Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Äquivalente zu Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
- Unter Parteifähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person, selbst Partei eines Zivilverfahrens sein zu können. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
- Gemäß § 51 Abs. 1 ZPO ist Prozessfähigkeit die Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vornehmen und entgegennehmen zu können (z.B. der Empfang einer Klageschrift). § 52 ZPO bestimmt, dass prozessfähig ist, wer sich wirksam durch Verträge verpflichten kann. Das bedeutet, dass die Prozessfähigkeit sich nach der Geschäftsfähigkeit richtet. Eine beschränkte Prozessfähigkeit gibt es allerdings nicht.
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