I. Leistungsverweigerungsrechte aus § 242 BGB
3. Eigene Rechtsuntreue des Gläubigers
Wenn jemand zu seinem Vorteil Rechte oder Ansprüche geltend macht, obwohl er selbst Rechte oder Pflichten verletzt, die in einem sachlichen Zusammenhang zu diesen stehen, kann ihm der tu-quoque-Einwand entgegengehalten werden.
Mieter M lässt den Vermieter V nicht zur Reparatur der undichten Fenster in die Wohnung. Anschließend möchte er die Miete mindern (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).
M hat sich hier im Zusammenhang mit dem Mangel der Mietwohnung selbst pflichtwidrig verhalten. Die Möglichkeit, die Miete wegen des Mangels zu mindern, wird ihm daher versagt.
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