I. Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte aus § 242 BGB

3. Ei­gene Rechts­un­treue des Gläu­bi­gers

Wenn je­mand zu sei­nem Vor­teil Rechte oder An­sprü­che gel­tend macht, ob­wohl er selbst Rechte oder Pf­lich­ten ver­letzt, die in ei­nem sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu die­sen ste­hen, kann ihm der tu-quo­que-Ein­wand ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

Mie­ter M lässt den Ver­mie­ter V nicht zur Re­pa­ra­tur der un­dich­ten Fens­ter in die Woh­nung. An­schlie­ßend möchte er die Miete min­dern (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).

M hat sich hier im Zu­sam­men­hang mit dem Man­gel der Miet­woh­nung selbst pflicht­wid­rig ver­hal­ten. Die Mög­lich­keit, die Miete we­gen des Man­gels zu min­dern, wird ihm da­her ver­sagt.

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