I. Leistungsverweigerungsrechte aus § 242 BGB
2. Venire contra factum proprium
Eine andere aus dem römischen Recht übernommene Fallgruppe ist das "venire contra factum proprium" (= "Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten"), also ein widersprüchliches Verhalten. Hierfür ist nicht jede Verhaltensänderung ausreichend, vielmehr muss ein Vertrauenstatbestand für den anderen Teil geschaffen worden sein, auf den dieser auch vertraut hat oder es müssen andere Umstände hinzutreten, die die widersprüchliche Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
A kann sich nicht auf Verjährung berufen, wenn er sich zuvor verhandlungsbereit gezeigt und damit bewirkt hat, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige Klageerhebung verzichtete.
Ein spezieller Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens ist die Verwirkung. Auch wenn ein Anspruch noch nicht verjährt ist, kann der Gläubiger ihn verwirkt haben, weil er einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er den Anspruch nicht mehr durchsetzen würde ("illoyale Verspätung der Rechtsausübung"). Voraussetzung ist zum einen, dass zwischen der Möglichkeit des Gläubigers, Anspruch geltend zu machen und der tatsächlichen Geltendmachung ein längerer Zeitraum liegt (Zeitmoment). Da die Verjährungsmöglichkeit besteht, kann es aber nicht allein auf diesen Zeitablauf ankommen. In dieser Zeitspanne muss der Gläubiger zudem untätig geblieben sein und der Schuldner muss berechtigterweise darauf vertraut haben, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment). Die Enttäuschung dieses geschaffenen Vertrauens führt erst zu dem Selbstwiderspruch des Gläubigers.
Nach dem Auszug des M macht der Vermieter V noch einige Mängel geltend, die er von der Kaution abziehen möchte. M entkräftet die Beanstandungen, woraufhin V kommentarlos die gesamte Kaution ausbezahlt. Wenn V zwei Jahre später wegen der Mängel Ansprüche geltend macht, sind diese wegen Verwirkung ausgeschlossen. Durch die unwidersprochenen Entkräftungen und die Auszahlung des gesamten Kaution, hat V einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er von einer Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Mängel absehen werde.