I. Leistungsverweigerungsrechte aus § 242 BGB
1. Der dolo-agit-Einwand
Eine besonders relevante Fallgruppe eines Leistungsverweigerungsrechts aus § 242 BGB ist diejenige, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung gewähren muss, dieselbe Leistung aber anschließend sofort wieder herausverlangen kann. Nach dem lateinischen Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" (= "Arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss"), kann der Gläubiger eine solche Leistung nicht durchsetzen.
V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über ein Motorrad geschlossen. Bei der einige Tage später erfolgten Übergabe und Übereignung des Motorrads war V sturzbetrunken.
Die Übereignung ist wegen § 105 Abs. 2 BGB nichtig, V ist also weiter Eigentümer. Er hat daher einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Sobald K ihm das Motorrad zurückgegeben hätte, könnte er die Übergabe des Motorrads aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Aufgrund des dolo-agit-Einwands kann V seinen Herausgabeanspruch nicht durchsetzen.