I. Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechte aus § 242 BGB

1. Der dolo-agit-Ein­wand

Eine be­son­ders re­le­vante Fall­gruppe ei­nes Leis­tungsver­wei­ge­rungs­rechts aus § 242 BGB ist die­je­ni­ge, dass der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger eine Leis­tung ge­wäh­ren muss, die­selbe Leis­tung aber an­schlie­ßend so­fort wie­der her­aus­ver­lan­gen kann. Nach dem la­tei­ni­schen Grund­satz "dolo agit, qui pe­tit, quod sta­tim red­di­tu­rus est" (= "Ar­g­lis­tig han­delt, wer et­was ver­langt, was er au­gen­blick­lich wie­der zu­rück­ge­ben muss"), kann der Gläu­bi­ger eine sol­che Leis­tung nicht durch­set­zen.

V und K ha­ben einen wirk­sa­men Kauf­ver­trag über ein Mo­tor­rad ge­schlos­sen. Bei der ei­nige Tage spä­ter er­folg­ten Über­gabe und Über­eig­nung des Mo­tor­rads war V sturz­be­trun­ken.

Die Über­eig­nung ist we­gen § 105 Abs. 2 BGB nich­tig, V ist also wei­ter Ei­gen­tü­mer. Er hat da­her einen Her­aus­ga­be­an­spruch aus § 985 BGB. So­bald K ihm das Mo­tor­rad zu­rück­ge­ge­ben hät­te, könnte er die Über­gabe des Mo­tor­rads aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ver­lan­gen. Auf­grund des dolo-agit-Ein­wands kann V sei­nen Her­aus­ga­be­an­spruch nicht durch­set­zen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.