B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

IV. Wie wirkt die Ablauf­hem­mung?

In den Fäl­len der § 210 BGB und § 211 BGB tritt eine Ablauf­hem­mung ein. Das be­deu­tet, dass die Ver­jäh­rung im Ge­gen­satz zur Hem­mung nicht für einen Zeit­raum, son­dern bis zu ei­nem Zeit­punkt ge­hemmt wird.

  • Die Ver­jäh­rung von An­sprü­chen, die ge­gen eine ge­schäfts­un­fä­hige Per­son ohne ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ge­rich­tet sind und An­sprü­che der Per­son selbst sind, ist nach § 210 Abs. 1 BGB bis zu 6 Mo­nate nach dem Zeit­punkt ge­hemmt, in dem die Per­son un­be­schränkt ge­schäfts­fä­hig oder der Man­gel der Ver­tre­tung be­ho­ben wird. Die Norm ist ins­be­son­dere re­le­vant, wenn ei­nem voll­jäh­ri­gen Ge­schäfts­un­fä­higen noch kein Be­treuer be­stellt wurde (§§ 1896 ff. BGB).
  • Ein An­spruch aus ei­nem Nach­lass kann erst 6 Mo­nate nach der An­nahme der Erb­schaft durch den Er­ben oder ei­nem an­de­ren in § 211 BGB ge­nann­ten Zeit­punkt ein­tre­ten.

Im Ge­gen­satz zur Hem­mung läuft die Ver­jäh­rung also grund­sätz­lich wei­ter. Nur wenn die Ver­jäh­rung vor dem in § 210 BGB oder § 211 BGB be­stimm­ten Zeit­punkt ein­tre­ten wür­de, wird sie ge­hemmt.

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