D. Welche weiteren wichtigen Leistungsverweigerungsrechte gibt es?
II. Leistungsverweigerungsrechte des Bürgen (§ 770 BGB, § 771 BGB)
Wenn ein Gläubiger einen Bürgen in Anspruch nimmt, hat dieser unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsverweigerungsrechte.
- Nach § 770 BGB muss der Bürge den Gläubiger nicht befriedigen, wenn der Hauptschuldner das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten kann (§ 770 Abs. 1 BGB) oder wenn der Gläubiger seine Forderung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners aufrechnen kann (§ 770 Abs. 2 BGB). Der Grund für dieses vorübergehende Leistungsverweigerungsrecht liegt darin, dass der Hauptschuldner ohne Weiteres die Hauptschuld zum Erlöschen bringen und damit grundsätzlich auch der Bürge nicht in Anspruch genommen werden könnte (vgl. § 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Dem Bürgen steht die Ausübung dieser Rechte allerdings nicht zu. In der Zeit bis zur Ausübung bzw. bis zum Erlöschen dieser Rechte soll der Bürge geschützt werden. § 770 Abs. 1 BGB wird deshalb analog auf andere Gestaltungsrechte des Hauptschuldners (z.B. Widerrufsrecht, Rücktrittsrecht etc.) angewendet, in der sich diese Problematik ebenfalls stellt.
V hat den K durch Täuschung zum Kauf einer Segelyacht bewegt, B haftet als Bürge für die Kaufpreisforderung. Weil K den Kaufvertrag nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB anfechten kann, kann B die Zahlung der Kaufpreisforderung aus § 433 Abs. 2 BGB gemäß § 770 Abs. 1 BGB verweigern.
- Besonders wichtig ist die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, bis dieser erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Der Gläubiger kann also erst den Bürgen in Anspruch nehmen, wenn der Hauptschuldner die Forderung nicht bedienen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einrede der Vorausklage allerdings ausgeschlossen (§ 773 BGB), insbesondere, wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet hat (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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